BAS
Vom Reichsversicherungsamt zur Bundesoberbehörde

Geschichte des Bundesamtes für Soziale Sicherung

Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) wurde 1956 als Bundesversicherungsamt durch Gesetz errichtet und hatte bis zum 1. September 1999 seinen Sitz in Berlin. Entsprechend dem Berlin/Bonn-Gesetz vom 26. April 1994 hat das Amt im Gegenzug zur Übersiedlung der Bundesregierung nach Berlin seinen Sitz nach Bonn verlegt.

Mit dem Unfallversicherungsgesetz von 1884 wurde zugleich das Reichsversicherungsamt ins Leben gerufen. Dem Reichsversicherungsamt sind allerdings neben Aufsichts- auch Rechtsprechungsaufgaben übertragen worden. Der Umfang der rechtsprechenden Tätigkeit des Reichsversicherungsamtes ist unterschiedlich gewesen:

Während die Spruchsenate des Reichsversicherungsamtes in der Unfallversicherung eine Überprüfungskompetenz sowohl in tatsächlicher als auch in rechtlicher Hinsicht besaßen, waren die Spruchsenate in anderen Versicherungszweigen nur zur rechtlichen Nachprüfung berufen. Fragen von grundsätzlicher Bedeutung hatte das Reichsversicherungsamt nicht nur aus Anlass eines konkreten Einzelfalles zu entscheiden, sondern auch dann, wenn es um die allgemeine Auslegung von Vorschriften ging.

Dem Reichsversicherungsamt wurden zusätzlich Befugnisse auf dem Gebiet der Rechtsetzung eingeräumt.

Die Aufgaben des Reichsversicherungsamtes auf dem Gebiet der Verwaltung nahmen einen breiten Raum ein. Hierzu zählen nicht nur die Ausübung der Aufsicht über die Sozialversicherungsträger oder die Wahrnehmung der Genehmigungsrechte, sondern auch Aufgaben wie zum Beispiel die Verteilung der Rentenlast beziehungsweise die Erstattung von Beiträgen im Verhältnis zwischen dem Reich, den Versicherungsanstalten und zugelassenen Krankenkasseneinrichtungen.

Das Bundesamt für Soziale Sicherung

Nach Inkrafttreten des Grundgesetzes ist es selbstverständlich nicht mehr möglich gewesen, die Aufgaben des Reichsversicherungsamtes auf eine zentrale Bundesbehörde zu übertragen.

Unter Beachtung des Grundsatzes der Gewaltenteilung sind die Rechtsprechungsaufgaben des Reichsversicherungsamtes dem Bundessozialgericht übertragen worden, die Verwaltungsaufgaben des Reichsversicherungsamtes obliegen dem Bundesamt für Soziale Sicherung mit der Einschränkung, dass es sich um bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger handeln muss (§ 90 Sozialgesetzbuch IV).

(Dr. Schneider, ehemaliger Abteilungsleiter IV des Bundesamtes für Soziale Sicherung in "Die Sozialgerichtsbarkeit", 43. Jahrgang, Februar 1996)