Anspruchsvoraussetzungen
In welchen Fällen kann Mutterschaftsgeld beim BAS beantragt werden? Hier finden Sie Näheres zu den Anspruchsvoraussetzungen.
Sie können bei uns Mutterschaftsgeld beantragen, wenn:
- Sie ein Baby erwarten oder es bereits bekommen haben,
- Sie zu Beginn der sechswöchigen Schutzfrist nicht selbst Mitglied einer gesetzlichen Krankenkasse sind, sondern privat krankenversichert oder bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert (z. B. über Ihren Ehemann)
und
- Sie in einem Beschäftigungsverhältnis (z.B. Minijob) stehen, in dem Sie wegen der Mutterschutzfristen kein Entgelt bekommen
oder
- Ihr Arbeitgeber das Beschäftigungsverhältnis während der Schwangerschaft oder der Schutzfrist nach der Entbindung mit Zustimmung der zuständigen Behörde gekündigt hat.
Der Anspruch auf Mutterschaftsgeld ergibt sich aus § 19 Absatz 2 Mutterschutzgesetz in Verbindung mit § 24 i SGB V.
Kein Mutterschaftsgeld erhalten von uns z. B.:
- Pflicht- bzw. freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse Versicherte, auch wenn sie eine geringfügige Beschäftigung (Minijob) ausüben. In diesem Fall wenden Sie sich bitte an Ihre Krankenkasse
- Frauen, deren Beschäftigungsverhältnis in beiderseitigem Einvernehmen oder wegen Befristung vor Beginn der Schutzfrist endete
- Hausfrauen
- Beamtinnen, es sei denn, sie sind noch während der Schutzfristen in ein Beschäftigungsverhältnis gewechselt oder üben ein solches im Rahmen einer Nebentätigkeit aus
- Ausschließlich selbstständig, freiberuflich oder auf Honorarbasis Tätige
- Studentinnen/Schülerinnen ohne ein zusätzliches (auch geringfügiges) Beschäftigungsverhältnis
- Geschäftsführerinnen und mitarbeitende Gesellschafterinnen, die (z.B. aufgrund Ihrer Kapitalbeteiligung, wegen einer Sperrminorität oder aus anderen Gründen) wesentlichen Einfluss auf die Unternehmensentscheidungen haben
- Frauen im unbezahlten Sonder-/Urlaub, der erst nach den Schutzfristen endet, und die während des Urlaubs kein weiteres aktives Beschäftigungsverhältnis eingegangen sind
- Frauen in Elternzeit, die erst nach den Schutzfristen für das zu erwartende Kind abläuft, und die während der Elternzeit nicht teilzeitbeschäftigt sind.