GKV-Schätzerkreis schätzt die finanziellen Rahmenbedingungen der gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2021 und 2022
Bei seiner heutigen Sitzung kam der GKV-Schätzerkreis – bestehend aus Experten des Bundesministeriums für Gesundheit, des Bundesamts für Soziale Sicherung und des GKV-Spitzenverbandes – zu einer einvernehmlichen Prognose der Höhe der Einnahmen, Ausgaben sowie der Zahl der Versicherten und Mitglieder der Gesetzlichen Krankenversicherung für die Jahre 2021 und 2022.
Schätzergebnis 2021
Die Einnahmen des Gesundheitsfonds werden auf 256,4 Mrd. Euro geschätzt. Diese beinhalten den regulären Bundeszuschuss in Höhe von 14,5 Mrd. Euro sowie einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 5 Mrd. Euro jeweils abzüglich des Anteils für die landwirtschaftliche Krankenkasse und weitere 300 Mio. Euro für zusätzliche Aufwendungen im Bereich Kinderkrankengeld. Zudem ist eine Zuführung aus Finanzreserven der Krankenkassen in Höhe von 8 Mrd. Euro einbezogen. Des Weiteren wird bei der Schätzung der Einnahmen des Gesundheitsfonds eine Zuführung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von 900 Mio. Euro zum Ausgleich der Mindereinnahmen durch die Einführung eines Freibetrags auf betriebliche Versorgungsbezüge berücksichtigt. Die Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds betragen entsprechend der rechtlichen Vorgaben unverändert 255,0 Mrd. Euro. Die voraussichtlichen Ausgaben der Krankenkassen für das Jahr 2021 werden auf 272,2 Mrd. Euro prognostiziert.
Schätzergebnis 2022
Für das Jahr 2022 erwartet der Schätzerkreis Einnahmen des Gesundheitsfonds in Höhe von 256,8 Mrd. Euro. Diese beinhalten den regulären Bundeszuschuss in Höhe von 14,5 Mrd. Euro sowie einen ergänzenden Bundeszuschuss in Höhe von 7 Mrd. Euro jeweils abzüglich des Anteils für die landwirtschaftliche Krankenkasse. Zudem wird bei der Schätzung der Einnahmen des Gesundheitsfonds eine Zuführung aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds in Höhe von 2,1 Mrd. Euro berücksichtigt. Die Ausgaben der Krankenkassen im Jahr 2022 belaufen sich voraussichtlich auf 284,2 Mrd. Euro.
Ein abweichender ergänzender Bundeszuschuss nach § 221a Abs. 3 Satz 3 SGB V ist nicht berücksichtigt. Dieser ist durch Rechtsverordnung des Bundesministeriums für Gesundheit im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und Zustimmung des Deutschen Bundestages so festzulegen, dass der durchschnittliche Zusatzbeitragssatz im Jahr 2022 bei 1,3 % stabilisiert wird.