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09. September 2024

Klarstellung des Bundesamts für Soziale Sicherung zur Verwendung der Regionalvariablen Wahlbeteiligung im Risikostrukturausgleich (RSA)

Leistungskürzungen sind nicht zu erwarten

In den Medien wurden in den vergangenen Tagen einige Berichte zum RSA-Verfahren veröffentlicht, die teilweise ungenau und unzutreffend waren sowie zu falschen Schlussfolgerungen führen konnten. Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) möchte daher folgendes klarstellen:


Seit dem Jahr 2021 wird das Geld aus dem Gesundheitsfonds basierend auf den Regelungen des Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetzes an die Krankenkassen auch über die sogenannte Regionalkomponente zugewiesen. Dieser Teil des Risikostrukturausgleichs dient dazu, Über- und Unterdeckungen auf Ebene der Landkreise und kreisfreien Städte, die nach dem Ausgleich über Alter, Geschlecht und Erkrankungen noch bestehen bleiben, auszugleichen. Überdeckungen (oder Unterdeckungen) sind vorhanden, wenn die Krankenkassen mehr (oder weniger) Finanzmittel aus dem Gesundheitsfonds erhalten, als sie zur Versorgung ihrer Versicherten benötigen. Die Regionalkomponente hat das Ziel, für einen fairen Ausgleich zwischen den Krankenkassen zu sorgen. 
Die Auswahl der Variablen für diese Regionalkomponente geht zurück auf ein vom Bundesministerium für Gesundheit beauftragtes Gutachten des Wissenschaftlichen Beirats zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs. In diesem Gutachten, das im Jahr 2018 veröffentlicht wurde, ist ein Variablenset benannt worden, das sowohl inhaltlich als auch statistisch die Über- und Unterdeckungen auf regionaler Ebene erklären kann. 


Jedes Jahr wird anhand der aktuellsten Daten überprüft, welche Variablen des Sets die höchste statistische Erklärungskraft haben. Für das Jahr 2025 ist im sog. Festlegungsentwurf zum ersten Mal aus diesem Variablenset die Variable „Wahlbeteiligung“ zusammen mit drei weiteren Variablen ausgewählt worden. Neu sind neben der Wahlbeteiligung 2025 diese drei Merkmale: Sozialversicherungspflichtig Beschäftigte in personenbezogenen Dienstleistungsberufen, Standardisierte Sterberate und die Säuglingssterblichkeit. Für das Ausgleichsjahr 2025 verbleibt es auch bei den bereits in diesem Jahr gültigen Merkmalen Sterbekosten, ambulante Pflege, Höhe der Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds und der Anteil der kleineren und mittleren Unternehmen.

Die Variable Wahlbeteiligung bezieht sich auf die Bundestagswahl 2021 und steht damit nicht im Zusammenhang mit den aktuellen Wahlen oder künftigen Wahlen auf Landesebene. Außerdem wird die Wahlbeteiligung auf Ebene der Landkreise, nicht der Bundesländer verwendet. In diesem Zusammenhang ist zu erwähnen, dass der Wissenschaftliche Beirat in einem weiteren Gutachten aus dem Januar 2024 die Nutzung der Wahlbeteiligung auch auf individueller Ebene geprüft und auf dieser Ebene verworfen hat. Die Verwendung auf regionaler Ebene war dagegen nicht Gegenstand dieses Gutachtens und bleibt daher unberührt.

Welche Kriterien zur Berechnung des RSA konkret angewendet werden, ist für das Ausgleichsjahr 2025 noch nicht abschließend entschieden. In Kürze kommt der Wissenschaftliche Beirat zu seiner nächsten regulären Sitzung zusammen. In dieser wird er sich abschließend mit dem Festlegungsentwurf befassen, da die Festlegungen bis zum 30. September erfolgen müssen.

Frank Plate, Präsident des Bundesamtes für Soziale Sicherung:


„Es mutet zunächst sachfremd an, dass das Merkmal Wahlbeteiligung innerhalb der Regionalkomponente im Risikostrukturausgleich eine Rolle spielt. Dies ist jedoch auf Grundlage von wissenschaftlichen Studien erfolgt. Die Krankenkassen hatten – wie alle anderen Beteiligten - vorab die Möglichkeit zur Stellungnahme.
Zwischen dieser Variablen und den Leistungen, die eine einzelne Krankenkasse ihren Versicherten anbietet, besteht auch kein direkter kausaler Zusammenhang. Leistungskürzungen einzelner Krankenkassen sind deshalb nicht zu erwarten. Das Vorgehen des BAS wird nachvollziehbar und transparent, das heißt für alle zugänglich, auf unserer Homepage dokumentiert. Das BAS kommt seinem gesetzlichen Auftrag fehlerfrei nach. Die Diskussion sollte daher faktenorientiert geführt und nicht interessengeleitet missbraucht werden. Ansonsten besteht die Gefahr, sowohl den vom Gesetzgeber eingerichteten RSA als auch das BAS in unredlicher Weise zu diskreditieren.“

Die jeweiligen Dokumente sind zu finden unter:
Gutachten 2018
Gutachten 2024
Festlegungsentwurf 2025