Risikostrukturausgleich – Bundesamt für Soziale Sicherung legt Gutachten zur Verwendung von Leistungsausgaben aus Vorjahren vor
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) erhielt im Rahmen des Fairer-Kassenwettbewerb-Gesetzes (GKV-FKG) zur Weiterentwicklung des Risikostrukturausgleichs (RSA) den Auftrag, den Zusammenhang zwischen den Leistungsausgaben eines Versicherten im Jahr 2019 und den Leistungsausgaben der vorangegangenen drei Jahre zu untersuchen. Konkret sollte geprüft werden, ob durch die Berücksichtigung der versichertenbezogenen Leistungsausgaben der Vorjahre die Prognostizierung der Folgekosten im RSA verbessert und die Zielgenauigkeit der Zuweisungen insgesamt erhöht werden kann. Die für diese explorativen Untersuchungen notwendige Datengrundlage erhielt das BAS als Sonderdatenmeldung von den gesetzlichen Krankenkassen.
Das BAS stellt im Gutachten fest, dass die Berücksichtigung versichertenbezogener Leistungsausgaben aus Vorjahren die Prognostizierung der Folgekosten weiter verbessern und damit die Risikoselektionsanreize für Krankenkassen senken kann. Gleichzeitig mindert die Verwendung von Leistungsausgaben aus Vorjahren als Ausgleichsvariablen im RSA prinzipiell die Anreize für ein effizientes Versorgungs- und Kostenmanagement von Krankenkassen. Dabei hängt das Ausmaß der Verminderung der Effizienzanreize maßgeblich von der konkreten Ausgestaltung der Variablen für Leistungsausgaben aus Vorjahren ab.
Das vorgelegte Gutachten zeigt Möglichkeiten für eine Umsetzung des neuen RSA-Bausteins auf, die konkrete Umsetzung lässt aber einen hohen zusätzlichen Verwaltungsaufwand auf Seiten aller Verfahrensbeteiligten erwarten. Die Untersuchung benennt mehrere Themen wie praktische Fragen der Umsetzung, die vor einer möglichen Entscheidung über eine Einführung weiter beleuchtet werden sollten.
„Das vorliegende Gutachten liefert wertvolle wissenschaftliche Erkenntnisse, wie die Zielgenauigkeit des RSA weiter erhöht werden kann“, stellt Frank Plate, Präsident des BAS, fest. „Allerdings hätten die untersuchten Modelle auch einen erheblichen Anpassungsaufwand des Ausgleichsverfahrens zur Folge.“ Frank Plate ergänzt: „Die Entwicklung eines umsetzungsreifen Modells war nicht Gegenstand des Gutachtenauftrags. Ob die Verwendung von Leistungsausgaben der Vorjahre im RSA Anwendung finden sollte, ist letztendlich vom Gesetzgeber zu entscheiden.“
Die Untersuchung des BAS steht auf den Internetseiten des Bundesministeriums für Gesundheit und des BAS zum Download bereit.