Öffentliche Zustellung gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) über die Webseite des BAS
Hiermit wird die Webseite des Bundesamtes für Soziale Sicherung www.bundesamtsozialesicherung.de als die Stelle bestimmt, über die eine öffentliche Zustellung gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) erfolgt.
Gemäß § 10 Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) können amtliche Dokumente durch öffentliche Bekanntmachung zugestellt werden, wenn
- der Aufenthaltsort des Empfängers/der Empfängerin unbekannt ist und eine Zustellung an eine/n Vertreter/in oder Zustellungsbevollmächtigte/n nicht möglich ist oder
- eine Zustellung im Ausland nicht möglich ist oder keinen Erfolg verspricht.
Gez. Frank Plate
Präsident