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31. Januar 2024

Aktualisierung der Empfehlungen für die Erstellung einer Anlagerichtlinie einer Krankenkasse

Sehr geehrte Damen und Herren,
durch das 8. SGB IV-ÄndG sind zum 1. Januar 2023 die Vorschriften für die Geldanlage von Sozialversicherungsträgern geändert worden. Ferner sind gleichzeitig Änderungen des Statuts des freiwilligen Einlagensicherungsfonds des Bundesverbandes deutscher Banken e.V. (BdB) in Kraft getreten. Diese Neuerungen hat das BAS zum Anlass genommen, die zuletzt 2014 herausgegebenen Empfehlungen für die Erstellung einer Anlagerichtlinie einer Krankenkasse an die aktuellen Gegebenheiten und die neue Gesetzeslage anzupassen.
Nach §§ 80 Absatz 3 Satz 3 SGB IV erlassen die Versicherungsträger im Verhältnis zu Art und Umfang ihrer Anlagen angemessene Anlagerichtlinien, die insbesondere den in § 80 Absatz 1 Satz 2 SGB IV niedergelegten Grundsätzen der Anlagesicherheit (Priorität), der ausreichenden Liquidität und des angemessenen Ertrags Rechnung tragen. Soweit noch nicht erfolgt, empfehlen wir, die trägerindividuellen Anlagerichtlinien einschließlich der Dienstanweisungen den aktuellen Standards und Gesetzesvorgaben anzupassen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Reiner Müller