Beschaffungen bundesunmittelbarer Sozialversicherungsträger im Zusammenhang mit dem aktuellen Ausbruch des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2)
Bundesministerium für Gesundheit
GKV-Spitzenverband
Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Blick auf den aktuellen Ausbruch des neuartigen Coronavirus (SARS-CoV-2), welcher die Lungenkrankheit Covid-19 (Corona Virus Disease 2019) auslösen kann, möchten wir Sie auf Folgendes hinweisen:
Bei Beschaffungen, welche zur Diagnostik, Prävention oder Behandlung von Erkrankungen im Zusammenhang mit dem aktuellen Ausbruch des neuartigen Coronavirus geeignet sind, und bei denen aktuell ein Mangel besteht oder bei denen das Auftreten eines Mangels perspektivisch nicht unwahrscheinlich ist, sehen wir nach unserem aufsichtsbehördlichen Prüfmaßstab die Voraussetzungen der äußersten Dringlichkeit i. S. d. § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV, § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO grundsätzlich als erfüllt an. Dies bedeutet, dass Sie zur Durchführung solcher Beschaffungen nach unserem aufsichtsbehördlichen Prüfmaßstab ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb i. S. d. §§ 14 Abs. 4 Nr. 3, 17 Abs. 5 VgV bzw. eine Verhandlungsvergabe ohne Teilnahmewettbewerb i. S. d. § 8 Abs. 4 Nr. 9 UVgO durchführen können.
Als Gegenstände, deren Beschaffung im Zusammenhang mit dem aktuellen Ausbruch des neuartigen Coronavirus in besonderem Maße erforderlich werden kann, sehen wir beispielsweise
- entsprechende Diagnostika
- spezifische Atemschutzmasken zur Verwendung durch medizinisches Personal
- Desinfektionsmittel sowie
- entsprechende Arzneimittel
an. Innerhalb des Zuständigkeitsbereichs bundesunmittelbarer Sozialversicherungsträger kann ein solcher Bedarf insbesondere im Fall selbst betriebener Einrichtungen notwendig werden (Krankenhäuser und stationäre Rehabilitationseinrichtungen in der Trägerschaft bundesunmittelbarer Sozialversicherungsträger).
Wir weisen Sie darauf hin, dass gleichwohl jeweils eine Betrachtung der konkreten Situation und der jeweiligen Rahmenbedingungen angezeigt ist und Sie auch im Fall unserer Entscheidung, im Hinblick auf die Durchführung eines Verhandlungsverfahrens ohne Teilnahmewettbewerb aufsichtsbehördlich nicht tätig werden, nicht von dem Risiko entbunden sind, wegen Nichtvorliegens des Ausnahmetatbestandes des § 14 Abs. 4 Nr. 3 VgV in einem möglichen Nachprüfungsverfahren zu unterliegen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. (van Doorn)