Beschaffungen unterhalb der EU-Schwellenwerte
Bundesgesetzblatt 2021 Teil I Nr. 44 vom 19. Juli 2021, Seite 2867
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir möchten Sie darauf hinweisen, dass § 22 SVHV durch die Fünfte Verordnung zur Änderung der Verordnung über das Haushaltswesen in der Sozialversicherung vom 14. Juli 2021 mit Wirkung zum 1. Oktober 2021 geändert wurde.
Insbesondere machen wir Sie darauf aufmerksam, dass mit § 22 Abs. 1 Satz 1 SVHV n. F. der eindeutige Wille zum Ausdruck gebracht wird, dass Sozialversicherungsträger bei Beschaffungen unterhalb der jeweiligen EU-Schwellenwerte sich nicht mehr an der insoweit überkommenen VOL/A orientieren, sondern stattdessen entsprechend der Unterschwellenvergabeordnung verfahren. Die Neuregelung dient damit der Rechtssicherheit und -klarheit bei der Auftragsvergabe im Unterschwellenbereich.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. (van Doorn)