Coronavirus-CoV-2 – Funktions- und Handlungsfähigkeit der Sozialversicherung
BMG
BMAS
Aufsichtsbehörden der Länder
GKV-Spitzenverband
Sehr geehrte Damen und Herren,
in unserem Rundschreiben vom 23. März 2020, Az. 113-69900.34 – 938/2012, haben wir Ihnen mitgeteilt, Sie über den Fortgang des Gesetzesvorhabens zur Erweiterung der Möglichkeiten der schriftlichen Beschlussfassung der Selbstverwaltungsorgane in der Sozialversicherung gem. § 64 SGB IV umgehend zu informieren. Das Gesetz für den erleichterten Zugang zu sozialer Sicherung und zum Einsatz und zur Absicherung sozialer Dienstleister aufgrund des Coronavirus SARS-CoV-2 (Sozialschutz-Paket) wurde am 27. März 2020 im Bundesgesetzblatt, BGBl. Jahrgang 2020 Teil I Nr. 14, S. 575 ff., verkündet und ist gem. Art. 11 Absatz 1 des Sozialschutzpaketes am Tag nach der Verkündung, d.h. am 28. März 2020 in Kraft getreten. Artikel 3 des Sozialschutz-Paketes sieht eine Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversicherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom 12. November 2009 (BGBl. I S. 3710, 3973; 2011 I S. 363), das zuletzt durch Artikel 7a des Gesetzes vom
14. Dezember 2019 (BGBl. I S. 2789) geändert worden ist, wie folgt vor:
Nach § 64 Absatz 3 wird folgender Absatz 3a eingefügt:
„(3a) Abweichend von Absatz 3 können die Selbstverwaltungsorgane und besonderen Ausschüsse nach § 36a aus wichtigen Gründen ohne Sitzung schriftlich abstimmen.“
Gemäß Artikel 11 Absatz 3 des Sozialschutz-Paketes ist § 64 Absatz 3a SGB IV krisenbedingt bis zum 30. September 2020 befristet und tritt am 1. Oktober 2020 außer Kraft.
Nach der Gesetzesbegründung zum Regierungsentwurf des Sozialschutz-Paketes vom 24. März 2020, BT-Drucksache 19/18107, S. 27, weitet die Regelung die bisherigen Möglichkeiten der schriftlichen Abstimmung aus und trägt damit der aktuellen Corona-Krise Rechnung. Beschlüsse können vermehrt im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Zudem können erforderliche Beratungen auch per Online- und Videokonferenz erfolgen. Abweichend von § 64 Absatz 3 SGB IV sollen die Selbstverwaltungsorgane und die besonderen Ausschüsse nach § 36a SGB IV aus wichtigen Gründen schriftlich ohne Sitzung abstimmen können. Das gilt auch für die Vertreterversammlung und den Verwaltungsrat, ohne dass die Satzung dies für zulässig erklären muss. Das Widerspruchsrecht nach Absatz 3 Satz 3 gilt nicht. Der Gesetzgeber führt weiter aus, zum einen sind vermehrt dringende Beschlüsse zu fassen. Ein Fall ist dringend, wenn die Beschlussfassung nicht ohne Schaden oder Gefahr bis zur nächsten Sitzung des Organs aufgeschoben werden kann. Zum anderen muss es für die Selbstverwaltungsorgane der Sozialversicherungsträger möglich sein, Beschlüsse schriftlich ohne Sitzung zu fassen, solange Sitzungen aufgrund der Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung von Infektionen mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 nicht durchgeführt werden können. Bei der Beurteilung dieser Fragestellung besteht insoweit eine weite Einschätzungsprärogative der Selbstverwaltung. Beratungen vor Beschlussfassungen, jedoch nicht die Beschlussfassungen selbst, können per Telefon bzw. Telefonkonferenz und nach der Gesetzesbegründung auch per Onlineoder Videokonferenz erfolgen. Wenn von vornherein feststeht, dass eine Beschlussfassung erforderlich ist oder eine Beratung im Wege der Telefonie oder einer Online- bzw. Videokonferenz die Notwendigkeit einer Beschlussfassung ergibt, ist ein Beschlussvorschlag/eine Niederschrift vorzubereiten und im Wege des schriftlichen Umlaufverfahrens konstitutiv von der Selbstverwaltung zu beschließen. Das schriftliche Umlaufverfahren ist der konstitutive Willensbildungsakt der Selbstverwaltung. Um das Verfahren zu beschleunigen, können die Unterlagen auch parallel zur Beschlussfassung an die Mitglieder der Organe versandt und von diesen zurückgesandt werden, so dass sie dann zusammengeführt werden können. Beim Einsatz von Online- und Videokonferenzsystemen sind die allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen zu beachten, insbesondere was die Sicherheit der Verarbeitung anbelangt (Art. 32 DSGVO). Bei Onlinekonferenzsystemen, die über eine Plattform Cloudbasiert zur Verfügung gestellt werden, sind zwei Fälle zu unterscheiden: Soweit nicht ausgeschlossen werden kann, dass im Rahmen der Besprechungen Sozialdaten ausgetauscht werden (z. B. Widerspruchsausschüsse), sind die strengeren Regeln des Sozialdatenschutzes einschlägig (vgl. hierzu unser Rundschreiben vom 22. März 2019 zum Thema „Anforderungen an Cloud-basierte IT-Lösungen“, Az. 116 – 835 – 2711/2017). Sofern im Rahmen der Beratungen keine Sozialdaten erörtert werden, sind hingegen lediglich die allgemeinen datenschutzrechtlichen Anforderungen der DSGVO zu beachten. Insbesondere können die entsprechenden Auftragsverarbeitungsverhältnisse gemäß Artikel 28 DSGVO dann auch auf Standardvertragsklauseln basieren.
Eine Satzungsregelung zur Umsetzung des § 64 Absatz 3a SGB IV ist nicht erforderlich.
Wir wünschen Ihnen viel Kraft und vor allem eine gute Gesundheit für die außerordentlichen Herausforderungen in den kommenden Wochen und Monaten.
Für Rückfragen und Anfragen, wie wir Sie unterstützen können, stehen wir jederzeit gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. (van Doorn)