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17. Dezember 2024

Verbot der Darlehensaufnahme nach § 220 Abs. 1 Satz 2 SGB V

Sehr geehrte Damen und Herren,
aufgrund aktueller Nachfragen von Krankenkassen zu Darlehensaufnahmen und Anlagestrategien zur Liquiditätssicherung möchten wir Ihnen die nachfolgenden Hinweise zur Rechtslage geben:
Gemäß § 220 Abs. 1 Satz 2 SGB V sind Darlehensaufnahmen nicht zulässig. Dieses Darlehensaufnahmeverbot umfasst auch Liquiditätsdarlehen zur Vermeidung einer vorfälligen Auflösung von Geldanlagen und darf nicht umgangen werden. Wir verweisen dazu insbesondere auf das Urteil des Bundessozialgerichts vom 3. März 2009 zum Aktenzeichen B 1 A 1/08R, wonach eine „kreditunterstützte Anlagestrategie“ unzulässig ist.
Gemäß § 80 Abs. 1 Satz 2 SGB IV sind die Mittel so anzulegen, dass eine ausreichende Liquidität gewährleistet ist. Inhaltlich enthalten die weiteren Vorgaben für die Betriebsmittel und die Rücklage in den §§ 81, 82 SGB IV sowie in den §§ 260, 261 SGB V keine abweichenden Regelungen. Die Mittel müssen im erforderlichen Umfang bereitgehalten und so angelegt werden, dass sie – ohne Darlehensaufnahme (§ 220 Abs. 1 Satz 2 SGB V) – für ihren Zweck
verfügbar sind. Liquidität und Sicherheit der Geldanlage haben daher Vorrang vor der Erzielung von Zinserträgen.
Zulässig sind ausschließlich die gesetzlich geregelten Möglichkeiten für eine Darlehensaufnahme von Krankenkassen, wie z.B. Darlehen von einem Landesverband aus der Gesamtrücklage nach § 262 Abs. 4 Satz 2 SGB V, sofern die jeweiligen Voraussetzungen dafür vorliegen.
Wir bitten Sie, die Rechtslage zu beachten und von Darlehensaufnahmen sowie kreditunterstützten Anlagestrategien Abstand zu nehmen.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Reiner Müller