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22. Januar 2025

Vereinfachung der Vergabe von niedrigvolumigen Aufträgen im Unterschwellenbereich

An
An alle bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger
nachrichtlich

Sehr geehrte Damen und Herren,  

Für Liefer- und Dienstleistungen unterhalb der EU-Schwellenwerte ergibt sich daraus, dass abweichend von § 14 UVgO Direktaufträge bis zu einem Auftragswert von 15.000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben werden können. Die übrigen Voraussetzungen nach § 14 UVgO bleiben hiervon unberührt.  
In Bezug auf Bauaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte ist geregelt, dass abweichend von § 3a Absatz 4 VOB/A Direktaufträge, die im Zusammenhang mit dem russischen Angriffskrieg gegen die Ukraine stehen, bis zu einem Auftragswert von 8.000 Euro ohne Umsatzsteuer vergeben können. Die übrigen Voraussetzungen nach § 3a Absatz 4 VOB/A bleiben unberührt. 
Die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger können diese Vereinfachungen der Vergabe von niedrigvolumigen Aufträgen im Unterschwellenbereich in Anspruch nehmen.

Die genannten Verwaltungsvorschriften traten am 1. Januar 2025 in Kraft und treten mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft. Das BAS regt an, die Beschaffungsrichtlinien unter Berücksichtigung der Abweichenden Verwaltungsvorschriften zur Vereinfachung der Vergabe von niedrigvolumigen öffentlichen Aufträgen im Unterschwellenbereich vom 11. Dezember 2024 (BAnz AT 24.12.2024 B1) temporär anzupassen. 
Für mögliche Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.  
Mit freundlichen Grüßen  
Im Auftrag  
(gez. Thorsten Schlotter)  

Anlage
Bekanntmachung BAnz AT 24.12.2024 B1 vom 11. Dezember 2024