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20. November 2024

Reduzierung von Flächenbedarfen bei neuen Planungsaufträge von Bauvorhaben (Neubau sowie Baumaßnahmen im Bestand)

An
An alle bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger
nachrichtlich
siehe PDF-Datei

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit Schreiben von Staatssekretär Dr. Werner Gatzer vom 25. Juli 2023 informierte das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Ressorts über die Einsparungsziele im Bereich der Dienstgebäude der Bundesverwaltung (Anlage 1)

Darin enthalten ist die grundsätzliche Vorgabe der Flächeneinsparung von 25 v. H. für Büronutzungen und die Einführung eines Flächenbudgets als Höchstfläche. Die im Rahmen der Corona-Pandemie gewonnenen Erfahrungen mit mobilem Arbeiten und modernen Organisationsformen hätten deutlich vor Augen geführt, dass bei der Planung von Büroflächen erhebliche Potenziale für Flächeneinsparungen bestünden.

Das BAS folgt der Einschätzung des BMF auch für die Dienstgebäude der bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger (bu SVT). Auch bei diesem besteht ein großes Potential, die Ziele des Klimaschutzes zu erreichen. Wir erinnern in diesem Zusammenhang an unser Rundschreiben vom 9. September 2021, in dem wir Ihnen bereits empfohlen haben, sich am „Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit der Bundesregierung“ zu orientieren.

Ebenso halten wir es, unter Berücksichtigung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit, für erforderlich, sich in Bezug auf die Bedarfsplanung Ihrer Verwaltungsgebäude an den vorliegenden Vorgaben des BMF zu orientieren und Einsparpotentiale zu nutzen. Diese umfassen auch alle neuen Planungsaufträge, die Bestandsgebäude enthalten.

Am 24. April 2024 veröffentlichte die Bundesanstalt für Immobilienaufgaben (BImA) die Planungsgrundlagen der Bundesbauverwaltung (Muster Flächenbedarf gem. RBBau, Anlage 2). Nach Abstimmung mit dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und dem Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ist die Anwendung dieser Planungsgrundlage auch im Bereich der bu SVT ab dem 1. Januar 2025 vorgesehen.

Danach ist künftig für neue Planungsaufträge (Neubauten sowie Baumaßnahmen im Bestand, also Erwerb, Um- und Erweiterungsbaumaßnahmen) Folgendes zu beachten: 

  1. Bei der Ermittlung der baulich umzusetzenden Büroarbeitsplätze wird mit einem Anwesenheitsfaktor von 75 v. H. der im Haushaltsplan aufgeführten Stellen agiert. Zusätzliche Stellen im Vorgriff künftiger HH-Jahre sind nicht anzusetzen.

         - Stellen x 0,75 = Arbeitsplätze

  2. Die Ermittlungsvorgabe für das Flächenbudget (18 m² / Arbeitsplatz) als Höchstfläche ist entsprechend Muster Flächenbedarf anzuwenden.

          - Arbeitsplätze x 18 m² = Flächenbudget Büro

  3. Die Serviceflächen sind wie in den Tabellen dargestellt Bestandteil des Flächenbudgets
    (siehe Anlage).
     
  4. Sonderflächen sind durch entsprechenden Nachweis möglich.
     
  5. Planungsbedingte Flächen und Flächen des Gebäudebetriebs (z.B. Verkehrs- und Technikflächen) sind der Kosten- und Flächenermittlung gemäß § 85 SGB IV im Antrag / Anzeige darzustellen. Sie sind nicht Bestandteil der Ermittlung des Flächenbedarfs Bürofläche

           - Flächenbudget Büro + Sonderflächen = Flächenbedarf Büro
     
  6. Die Flexibilität des Flächenbudgets innerhalb der baulichen Bedarfsermittlung kann angewandt werden. Eine Überschreitung des Flächenbudgets ist jedoch nicht möglich (Höchstfläche).
     
  7. Eine Verschiebung zwischen Sonderflächen und Flächenbudget ist nicht zulässig.

Die turnusmäßige Novellierung der „Grundsätze 85“ wird grundsätzlich beibehalten. Wir empfehlen jedoch, die Bedarfsermittlung durch das oben genannte Vorgehen ab sofort zu ersetzen. 

Bezüglich des Umgangs mit bestehenden Flächen von Büronutzungen im Bereich der Bundesunmittelbaren Sozialversicherung wird das BAS zu einem späteren Zeitpunkt informieren.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Referat 513