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04. Dezember 2024

Veröffentlichung der Gemeinsamen Empfehlung für die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane in der Sozialversicherung mit Wirkung zum 1. Januar 2025

An
die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger
nachrichtlich
BMAS
BMG
GKV-Spitzenverband
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeberverbände
Deutscher Gewerkschaftsbund

Sehr geehrte Damen und Herren,

am 19. November 2024 wurde die aktualisierte Version der Gemeinsamen Empfehlung für die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane in der Sozialversicherung gemäß § 41 SGB IV, mit Wirkung ab 1. Januar 2025, veröffentlicht. Der DGB und die BDA passen die Empfehlung über eine angemessene Bemessung zum Auslagenersatz und der Entschädigungspauschalen nach § 41 SGB IV alle drei Jahre in Abstimmung mit dem Bundesamt für Soziale Sicherung an.

Wir möchten Ihnen im Folgenden eine Übersicht über die wesentlichen Änderungen geben:

Ziffer IV. Fahrtkosten
Die Wegstreckenentschädigung (Ziffer IV. Nr. 1, vorher: Kilometergeld) und die sonstigen Kosten (Ziffer IV. Nr. 4, vorher: Kosten für Fahrten vom und zum Bahnhof bzw. Flugplatz sowie sonstige Kosten) wurden an gesellschaftliche Entwicklungen angepasst, sodass auch eine Fahrradnutzung und die Nutzung von Fahrdienstleistern, wie z. B. Uber, erfasst sind.

Ziffer VII. Pauschbeträge für Zeitaufwand
Entsprechend der Entwicklung der Bezugsgröße für 2025 wurde in Ziffer VII. Nr. 1 Satz 1 die Zeitaufwandspauschale von derzeit 79 Euro auf 90 Euro erhöht. Für die Höhe der Zeitaufwandspauschale wird die zwischenzeitliche Lohnentwicklung, gemessen an der sozialversicherungsrechtlichen Bezugsgröße, zugrunde gelegt. Damit soll sowohl eine regelmäßige als auch eine regelgebundene Anpassung der Zeitaufwandspauschalen gewährleistet werden. Die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße steigt von 3.290 Euro monatlich im Jahr 2022 auf 3.745 Euro monatlich im Jahr 2025 und damit um 13,83 %.

Darüber hinaus können künftig (neben Präsenzsitzungen) nach Einführung des § 64a SGB IV auch für digitale und hybride Sitzungen Sitzungsgelder an die Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane ausgezahlt werden. In Ziffer VII. Nr. 1 Sätze 3 und 4 wurde dahingehend eine Klarstellung bzw. Gleichsetzung aufgenommen. „Digitale oder hybride Sitzungen sind als Sitzung im Sinne des § 41 SGB IV zu bewerten. Für die Teilnahme mittels zeitgleicher Bild- und Tonübertragung ist die gleiche Sitzungsvergütung wie für in Präsenz teilnehmende Mitglieder vorzusehen.“ Aufgrund dessen entfällt der bisherige Satz, dass virtuelle oder hybride Beratungen, denen eine schriftliche Abstimmung folgt, als Sitzung im Sinne des § 41 SGB IV zu bewerten sind. Dieser Satz muss -soweit vorhanden- zwingend aus den Entschädigungsregelungen sowie -richtlinien gestrichen werden. Wir bitten um Berücksichtigung bei Einreichung Ihrer Genehmigungsanträge.

Ziffer VII. Pauschbeträge für Zeitaufwand Nr. 2 und 3
Damit einhergehend sind auch die in Ziffer VII. Nr. 2 und 3 festgelegten Pauschbeträge anzupassen. Abschließend wurde der Verweis der Möglichkeit der Zahlung eines Pauschbetrages für Zeitaufwand für die Tätigkeit außerhalb von Sitzungen an die stellvertretenden Vorsitzenden in Anlehnung an die Regelung der Ziffer VI. Nr. 2 umstrukturiert und entsprechend ergänzt.

Vorgehen bezüglich Anpassung der Entschädigungsregelung bzw. -richtlinie
Um die Genehmigungsverfahren zu beschleunigen und zu vereinfachen, bitten wir um Einreichung eines separaten Nachtrages betreffend die Aktualisierung von Entschädigungsregelungen und Entschädigungsrichtlinien. Wir empfehlen, das Inkrafttreten der jeweiligen Nachträge entsprechend dem Inkrafttreten der aktualisierten Empfehlungsvereinbarung auf den 1. Januar 2025 zu legen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Kost

Anlage: Gemeinsame Empfehlung für die Entschädigung der Mitglieder der Selbstverwaltungsorgane in der Sozialversicherung mit Wirkung zum 1. Januar 2025