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14. August 2023

Ermöglichung hybrider und digitaler Sitzungen von Selbstverwaltungsorganen, der besonderen Ausschüsse und der Erledigungsausschüsse; Gesetz zur Stärkung der Aus-und Weiterbildungsförderung vom 17. Juli 2023

An
die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger z.H. der jeweiligen Vorstände bzw. Geschäftsführungen sowie der jeweiligen Verwaltungsräte bzw. Vertreterversammlungen
nachrichtlich
BMG
BMAS
GKV-Spitzenverband
BKK Dachverband e.V.
vdek e.V.
Gemeinsame Vertretung der Innungskrankenkassen e.V.
DGUV

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir möchten Sie über die aktuelle Gesetzgebung zur Durchführung hybrider und vollständig digitaler Sitzungen und Abstimmungen im Rahmen des Gesetzes zur Stärkung der Aus- und Weiterbildungsförderung vom 17. Juli 2023 informieren.

Das o. g. Gesetz wurde am 20. Juli 2023 im Bundesgesetzblatt (BGBl. 2023 I Nr. 191) verkündet. Es zielt auf eine Stärkung der sozialen Selbstverwaltung ab, indem hybride und digitale Sitzungsformate ermöglicht werden. Die Handlungs- und Funktionsfähigkeit der sozialen Selbstverwaltungsgremien soll dadurch verbessert werden. Außerdem soll die Vereinbarkeit von Selbstverwaltungsgremienarbeit mit Beruf und Familie gefördert werden.

Das Gesetz ist am Tag nach der Verkündung, mithin am 21. Juli 2023, in Kraft getreten. Konkret wurde ein neuer § 64a Viertes Buch Sozialgesetzbuch (SGB IV) eingefügt. Mit der neuen Regelung in § 64a SGB IV wird neben der Präsenzsitzung der rechtliche Rahmen festgelegt, in dem die Selbstverwaltungsorgane jetzt auch hybride und vollständig digitale Sitzungen durchführen können. Die Art und Weise der Stimmabgabe (Handzeichen, elektronische Abstimmung etc.) ist neben weiteren Modalitäten in der Satzung zu bestimmen. Die Regelungen gelten für Sitzungen der besonderen Ausschüsse nach § 36a SGB IV sowie der Erledigungsausschüsse nach § 66 SGB IV entsprechend.

Aufgrund der zahlreichen Satzungsvorbehalte weisen wir darauf hin, dass die Genehmigungsanträge zu Satzungsänderungen, insbesondere wegen des hohen Beratungsaufwandes, eine längere Bearbeitungszeit in Anspruch nehmen werden. Wir bitten Sie, dies bei Ihren internen Planungen zu berücksichtigen. Wir legen Ihnen daher nahe, Vorprüfungen der beabsichtigten Satzungsänderungen mit ausreichend zeitlichem Vorlauf einzureichen, um grundsätzliche Fragestellungen im Vorfeld klären zu können.

Eine Formulierungshilfe kann nicht zur Verfügung gestellt werden, da dies dem Willen des Gesetzgebers, der Selbstverwaltung den größtmöglichen Spielraum bei der Ausgestaltung der Satzungsregelungen einzuräumen, zuwiderlaufen würde. Im Ergebnis ist daher jede Satzungsregelung im Einzelfall von uns zu prüfen. Vor diesem Hintergrund empfehlen wir Ihnen auch, Ihre Datenschutz- und Informationssicherheitsbeauftragten frühzeitig einzubinden und deren Voten
uns mit vorzulegen. Dies kann die Bearbeitungszeit erheblich beschleunigen.

Wir bitten darüber hinaus, die entsprechenden Änderungen in einem separaten Satzungsnachtrag zur Genehmigung einzureichen und das Inkrafttreten auf den Tag nach der Bekanntmachung gemäß § 34 Absatz 2 Satz 2 SGB IV festzulegen. Von einem konkreten Datum für das Inkrafttreten bitten wir vor dem Hintergrund der ungewissen Dauer der Genehmigungsverfahren abzusehen.

Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. (Thorsten Schlotter)