Erwerb von Anteilen an Investmentvermögen zur Förderung digitaler Innovationen nach § 263a SGB V
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit Rundschreiben vom 7. Mai 2021 haben Sie den „Gemeinsamen Leitfaden der Aufsichtsbehörden des Bundes und der Länder zur Anlage in Investmentvermögen zur Förderung der Entwicklung digitaler Innovationen nach § 263a SGB V“ mit Stand vom 21. April 2021 erhalten. Der Leitfaden wird laufend aktualisiert. Sie erhalten daher heute die aktualisierte Fassung des Leitfadens vom 1. April 2024. Welche Änderungen vorgenommen wurden, können Sie aus der ebenfalls beigefügten Fassung im Änderungsmodus ersehen.
Wir bitten Sie, bei Anzeigen nach § 263a SGB V den aktuellen Leitfaden zu beachten. Da die Prüfung des Einzelfalls nicht nur bei Abweichungen von den Empfehlungen der Aufsichtsbehörden einige Zeit in Anspruch nimmt, ist es sinnvoll, zur Vermeidung von Verzögerungen möglichst frühzeitig in den Dialog mit der Aufsichtsbehörde einzutreten. Wir empfehlen Ihnen daher, bereits in der Planungsphase, also vor der formalen Anzeige, eine Vorprüfung durch das BAS vornehmen zu lassen.
Mit freundlichen Grüßen Im Auftrag
Reiner Müller