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08. Juni 2020

Finanzausgleich der sozialen Pflegeversicherung

Sehr geehrte Damen und Herren,
nach Durchführung des Finanzausgleichs im Mai 2020 verfügt der Ausgleichsfonds über Mittel in Höhe von rund 1,75 Mrd. Euro.
Angesichts der in erheblichem Umfang zu erwartenden Leistungsmehrausgaben auf Grundlage der §§ 149 bis 150a SGB XI, die mit dem Covid-19-Krankenhaus-Entlastungsgesetz und dem Zweiten Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage eingefügt bzw. erweitert worden sind, sowie in Anbetracht der angespannten Einnahmesituation ist
in Kürze mit einem starken Rückgang der Mittel des Ausgleichsfonds zu rechnen. Es ist daher zu erwarten, dass die Mittel des Ausgleichsfonds wegen dauerhafter Ausgabenüberschüsse der Pflegekassen nicht ausreichen, um alle Anforderungen zu erfüllen. Für diesen Fall sieht § 3 Abs. 9 der Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 und 5 SGB XI zwischen
dem GKV-Spitzenverband und dem Bundesamt für Soziale Sicherung vom 30. Oktober 2012 eine Senkung der Ausgabendeckungsquote des Betriebsmittel-Solls für alle Pflegekassen vor. Hierdurch soll eine gleichmäßige Verteilung des Betriebsmittelbetands und der Defizitausgleichslast erreicht werden. Nach § 66 Abs. 1 Satz 5 SGB XI ist die Vereinbarung für alle
Pflegekassen verbindlich.

Nach § 4 Abs. 3 Satz 2 der Vereinbarung erhalten Sie als GKV-Spitzenverband darüber eine entsprechende Meldung, um die Pflegekassen zu unterrichten; zeitgleich mit der Reduktion des Wertes der Ausgabendeckungsquote des Betriebsmittel-Solls erfolgt zudem eine Meldung des Bundesamtes für Soziale Sicherung an das Bundesministerium für Gesundheit
über das Ausmaß des aktuellen Liquiditätsengpasses beim Ausgleichsfonds sowie über den Bestand der Mittel nach § 62 SGB XI bei den Pflegekassen.
Zur Sicherstellung der Durchführung des monatlichen Finanzausgleichs ist in jedem Falle erforderlich, das Risiko einer Unterdeckung des Ausgleichsfonds zu vermeiden. Deshalb ist nicht auszuschließen, dass es bereits im laufenden Monat Juli 2020 (Abrechnungsmonat Juni 2020) zu einer moderaten Absenkung kommen wird. Gleichzeitig wird von Seiten der
Verwaltung des Ausgleichsfonds darauf geachtet, dass in den laufenden Monaten Juni 2020 und Juli 2020 eine möglichst hohe Liquidität der (betrauten) Pflegekassen zur Leistung der Vorauszahlungen nach § 150a Abs. 7 SGB XI zur Verfügung steht. Unbeschadet dessen wird es ab dem laufenden Monat August 2020 (Abrechnungsmonat Juli 2020) aller Voraussicht
nach zu einer deutlichen Absenkung der Deckungsquote kommen. Eine gleichmäßige monatliche Absenkung wie im Jahr 2018 wird angesichts der bestehenden Prognoseunsicherheiten voraussichtlich nicht festgelegt werden können.
Für die soziale Pflegeversicherung insgesamt führt eine Senkung um den Faktor 0,1 zur Abschmelzung des Betriebsmittels-Solls um rd. 0,38 Mrd. Euro; dem entsprechend hätte eine Senkung um den Faktor 0,5 zur Folge, dass das gesamte (angepasste) Betriebsmittel-Soll von derzeit rd. 3,8 Mrd. Euro auf rd. 1,9 Mrd. Euro abgesenkt würde.
Wir bitten die Pflegekassen, die zu erwartende Absenkung der Deckungsquote bei der Liquiditätsplanung zu berücksichtigen, insbesondere von weiteren langfristigen Finanzanlagen abzusehen bzw. angelegte Mittel verfügbar zu machen.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung wird, abhängig von der Liquiditätsentwicklung, den konkreten Zeitraum und den Umfang der Absenkung gegenüber dem GKV-Spitzenverband gesondert bekanntgeben (Mitteilung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 der Vereinbarung nach § 66 Abs. 1 Satz 4 SGB XI). Entsprechend dem Verlauf der Liquiditätsentwicklung erfolgt die Bekanntgabe
ggf. auch monatsweise.

Bereits jetzt bitten wir darum, die zu übermittelnden Vordrucke in gut leserlicher Druckqualität weiterhin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund einzureichen und vor der Übermittlung nochmals auf die tatsächlich erfolgte Absenkung der Position 402 zu achten - dies hilft, lange, durch Rückfragen entstehende Bearbeitungszeiten zu vermeiden.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Pfohl