Gesetzliche Krankenversicherung- Leistungen- Hier: Impfungen gegen Covid-19 ab dem 8. April 2023
Aufsichtsbehörden der Länder
GKV Spitzenverband
vdek
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit dem 7. April 2023 endete der Anspruch der Versicherten auf Impfungen gegen Covid-19 nach der Corona-Impfverordnung (CoronaImpf).
Auf der Grundlage der Änderungen der Schutzimpfungs-Richtline nach § 92 Abs. 1 Satz 2 Nr. 15 SGB V sowie auf Grundlage der Verordnung zum Anspruch auf zusätzliche Schutzimpfung und auf Präexpositionsprophylaxe gegen Covid-19 (Covid-19-VorsorgeV) sind Imp-fungen gegen Covid-19 ab dem 8. April 2023 Gegenstand des gesetzlichen Leistungskataloges nach § 20i SGB V.
Der Zugang zu dieser Leistung für die Versicherten im Wege von Sachleistung gem. § 2 Abs. 2 SGB V setzt aber voraus, dass Vergütungsvereinbarungen nach § 132e SGB V in der Selbstverwaltung abgeschlossen worden sind. Dies ist nach Erkenntnissen des BAS nicht in allen KV-Regionen der Fall. Es fehlen noch in einigen Regionen Vereinbarungen mit Kassenärztlichen Vereinbarungen.
Übergangsregelungen nach Auslaufen der CoronaImpfV sind nicht getroffen worden. Der Gesetzgeber ging davon aus, dass den Vertragsparteien ein ausreichender Zeitraum ein-räumt wurde, um die Verträge nach § 132e SGB V zur Durchführung, Vergütung und Ab-rechnung der Impfleistung zu schließen.
Schutzimpfungen gegen das Coronavirus SARS-CoV-2 sollen nach dem Willen des Gesetz-gebers ohne Unterbrechung in die Regelversorgung übergeleitet werden. Die nahtlose Ve-fügbarkeit von Impfstoff und Impfangebot ist vor dem Hintergrund der weiter andauernden Pandemie insbesondere zur Vermeidung von schweren Verläufen und zur Gewährleistung der Funktionsfähigkeit des Gesundheitssystems erforderlich.
Das Bundesamt für Soziale Sicherung empfiehlt den Krankenkassen seines Aufsichtsberei-ches zum jetzigen Zeitpunkt daher, ihren Versicherten Forderungen von Vertragsärzten und -ärztinnen für Impfungen gegen Covid-19, die den Vorgaben der Schutzimpfungs-Richtlinie oder dem zusätzlichen Leistungsangebot nach § 20i Abs. 3 SGB V i.V. mit der Covid-19-VorsorgeV entsprechen, unbürokratisch und vollständig zu erstatten, wenn in der KV-Region bisher keine Vergütungsvereinbarungen zwischen Kassenärztlichen Vereinigungen und Krankenkassen zustande gekommen sind.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Domscheit