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11. November 2024

Gesetzliche Krankenversicherung - Vertragstransparenzstelle Rundschreiben - Änderung der Vertragsgrundlagen (§§ 73a, 73c und 140a Sozialgesetzbuch (SGB) Fünftes Buch (V) in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung

An
alle Krankenkassen
nachrichtlich
siehe PDF-Datei

Sehr geehrte Damen und Herren, 

nach § 140a Abs. 1 Satz 3 SGB V sind die Verträge nach §§ 73a, 73c und
140a SGB V in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung bis spätestens zum 
31. Dezember 2024 zu ersetzen oder zu beenden. Diese gesetzliche Vorgabe 
war bereits Gegenstand unseres Rundschreibens vom 6. April 2023 
(Gz.: 215-10202#00006#0039).

Die Änderung wirkt sich auch auf Ihre Meldungen an das Verzeichnis der Vertragstransparenzstelle (VTS) aus. 

Entsprechend der Regelung des § 293a Absatz 1 Satz 3 SGB V sind Angaben zu Verträgen, die nach den §§ 73b und 140a SGB V einschließlich der Verträge, die nach den §§ 73a, 73c und 140a SGB V in der am 22. Juli 2015 geltenden Fassung geschlossen  wurden, von den Krankenkassen an die Vertragstransparenzstelle zu übermitteln. 

Die Angabe der Rechtsgrundlage, auf der zu meldende Verträge basieren, ist also ein zwingend erforderlicher Bestandteil der Datenlieferung an das Vertragsverzeichnis und Teil der veröffentlichten Vertragsdaten. 
Der Wegfall der §§ 73a, 73c und 140a SGB V a. F. betrifft somit ein grundlegendes Merkmal der entsprechenden Meldesätze. 

In Folge dessen möchten wir Sie über die erforderlichen Verfahrensschritte für bereits an das Vertragsverzeichnis gemeldete und betroffene Verträge informieren. An dieser Stelle möchten wir auch auf die seitens der Krankenkassen bestehende Meldepflicht von derartigen Vertragsänderungen an die Vertragstransparenzstelle hinweisen. 

Sofern der betreffende Vertrag beendet wird, ist der Zeitpunkt der Beendigung des Vertrages an die Vertragstransparenzstelle zu übermitteln. Hierfür steht Ihnen, wie bei den regulären Quartals- sowie Einzelmeldungen, das Portal zur Verfügung. 

Falls ein Vertrag nun, basierend auf der zu verwendenden Rechtsgrundlage des 
§ 140a SGB V, weitergeführt werden soll, ist ein neuer Datensatz zu erstellen und zu melden. In jedem Fall sind hierbei sämtliche zu liefernde Vertragsmerkmale anzugeben, grundsätzlich unter Vergabe einer neuen Vertragsnummer (VTNR). 

Als letzten Schritt, nachdem eine Überführung der Verträge in die neue rechts-
konforme Rechtsgrundlage § 140a SGB V erfolgte, übersenden Sie uns bitte eine Mitteilung darüber, unter welcher Vertragsnummer der neue, wirksame Vertrag nach § 140a SGB V erfasst wurde. 

Senden Sie diese Informationen bitte an das Funktionspostfach der VTS 
(E-Mail: Vertragstransparenzstelle@bas.bund.de). 

Ihre Mitteilung sollte die folgenden Angaben enthalten: 

  • die von der oben genannten Änderung der Rechtsgrundlage betroffene VTNR, einschließlich dem Datum der Beendigung, sowie
  • die zugehörige neue VTNR, mit dem Datum des Vertragsbeginns

Zusätzlich können Sie uns gerne die jeweilige Ansprechperson (Federführer), eine 
E-Mail-Adresse und eine Telefonnummer benennen. 

Wir bitten um Beachtung der Hinweise dieses Rundschreibens und um Anpassung Ihrer Datenmeldungen, die hiervon im Verzeichnis der Vertragstransparenzstelle berührt werden. 

Darüber hinaus finden Sie weitere Erläuterungen rund um häufige Fragen zur Übermittlung von Daten an die VTS auf unserer Homepage 

www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/vertragstransparenzstelle/haeufige-fragen/

Wir bedanken uns im Voraus für Ihre Unterstützung und stehen Ihnen für Rückfragen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen 
Im Auftrag 

gez. Leonard Herbst