Maßnahmenprogramm des Bundeskabinetts für nachhaltige Verwaltung
Sehr geehrte Damen und Herren,
wie Sie dem § 15 Abs. 1 Bundes-Klimaschutzgesetz (KSG) entnehmen können, hat sich der Bund zum Ziel gesetzt, die Bundesverwaltung bis zum Jahr 2030 klimaneutral zu organisieren. Vor diesem Hintergrund hat die Bundesregierung das erstmals im Jahr 2010 beschlossene und im Jahr 2015 modifizierte „Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit“ weiterentwickelt und mit Beschluss vom 25. August 2021 weitergehende Maßnahmen für insgesamt 10 Bereiche im o.g. Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit – Weiterentwicklung
2021 „Nachhaltigkeit konkret im Verwaltungshandeln umsetzen“ verabschiedet. Rechtsverbindlicher Adressat dieses Programms sind alle Behörden und Einrichtungen der unmittelbaren Bundesverwaltung sowie Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung
(insbesondere Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts), soweit fachaufsichtsrechtliche Befugnisse gegenüber diesen Behörden und Einrichtungen bestehen.
Auch wenn Ihre Häuser als bundesunmittelbare Sozialversicherungsträger mit Selbstverwaltung nicht zu dem primär genannten Adressatenkreis der hier in Rede stehenden Maßnahmen zählen, ruft das Maßnahmenprogramm auch alle weiteren Behörden
und Einrichtungen (einschließlich Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts) auf, sich zumindest an den Festlegungen des Maßnahmenprogramms zu orientieren. Insoweit wird im Maßnahmenprogramm ausgeführt, dass die Ressorts
gegenüber den sonstigen unter ihrer Aufsicht stehenden Behörden und Einrichtungen der mittelbaren Bundesverwaltung, Körperschaften, Anstalten und Stiftungen, in Sondervermögen sowie in den sich ausschließlich oder zum Teil in ihrem Eigentum befindlichen juristischen Personen des Privatrechts sowie den zu mindestens 50 Prozent institutionell geförderten Zuwendungsempfängern darauf hinwirken, dass auch diese ihre Verwaltungstätigkeit in entsprechender Anwendung des Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit nachhaltig organisieren.
Zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2030 wird im Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit eine Koordinierungsstelle Klimaneutrale Bundesverwaltung (KKB) eingerichtet. Diese soll mit den Bundesressorts spätestens bis Mitte 2022 klären, wie die mittelbare Bundesverwaltung im Hinblick auf § 15 Abs 3 KSG auch rechtlich einbezogen werden kann. Ob und ggf. wann und an welcher Stelle der Gesetzgeber für die bundesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung und ggf. auch für die der Aufsicht der Länder unterstehenden landesunmittelbaren Träger der Sozialversicherung eine direkte Verpflichtung und/oder gesetzliche Pflicht zur Erreichung der Klimaneutralität bis 2030 begründen wird, ist somit zur Zeit noch offen.
Es bleibt insoweit auch abzuwarten, zu welchen Ergebnissen der von der Bundesregierung mit den Ländern gemäß § 15 Abs. 4 KSG durchzuführende Erfahrungsaustausch in Sachen Nachhaltigkeit der Verwaltungstätigkeit führen wird. Trotz der zuvor beschriebenen Ungewissheiten möchten wir Sie mit diesem Rundschreiben frühzeitig auf den wichtigen Aspekt der Nachhaltigkeit im Verwaltungshandeln und der entsprechenden tatsächlichen Verantwortung Ihrer jeweiligen Häuser hinweisen. Wir bitten daher mit Nachdruck darum, dass sich Ihre Häuser im Verwaltungshandeln möglichst weitreichend an den Festlegungen des Maßnahmenprogramms orientieren, um somit einen
aktiven Beitrag zur Erreichung der für uns alle wichtigen Ziele des Klimaschutzes zu leisten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. van Doorn
Anlage:
- Beschluss der Bundesregierung vom 25. August 2021: Maßnahmenprogramm Nachhaltigkeit – Weiterentwicklung 2021 „Nachhaltigkeit konkret im Verwaltungshandeln umsetzen“
- Pressemitteilung 306/21 vom 25. August 2021 Presse- u- Informationsamt der Bundesregierung