Neue EU-Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren zum 1. Januar 2024
Mit der Delegierten Verordnung der EU-Kommission 2023/2495 vom 15. November 2023 sind die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren angepasst worden
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit der Delegierten Verordnung der EU-Kommission 2023/2495 vom 15. November 2023 sind die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren angepasst worden. Die Verordnung ist im Amtsblatt der Europäischen Union sowie vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.
Die geänderten EU-Schwellenwerte sind ab dem 1. Januar 2024 von allen öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten.
Demnach gelten folgende Schwellenwerte für europaweite Ausschreibungen:
Klassische Liefer- und Dienstleistungsaufträge: 221.000 Euro
Soziale und andere besondere Dienstleistungen (unverändert): 750.000 Euro
Bauaufträge: 5.538.000 Euro
Konzessionsvergaben: 5.538.000 Euro
Bei allen Schwellenwertbeträgen handelt es sich um Nettowerte ohne Umsatzsteuer.
Für mögliche Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. (Thorsten Schlotter)
Anlage
Bekanntmachung BAnz AT vom 28. November 2023 B1