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16. Januar 2024

Neue EU-Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren zum 1. Januar 2024

Mit der Delegierten Verordnung der EU-Kommission 2023/2495 vom 15. November 2023 sind die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren angepasst worden

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der Delegierten Verordnung der EU-Kommission 2023/2495 vom 15. November 2023 sind die Schwellenwerte für Auftragsvergabeverfahren angepasst worden. Die Verordnung ist im Amtsblatt der Europäischen Union sowie vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klima­schutz im Bundesanzeiger veröffentlicht worden.

Die geänderten EU-Schwellenwerte sind ab dem 1. Januar 2024 von allen öffentlichen Auf­traggebern im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten.

Demnach gelten folgende Schwellenwerte für europaweite Ausschreibungen:
 

Klassische Liefer- und Dienstleistungsaufträge:                                            221.000 Euro

Soziale und andere besondere Dienstleistungen (unverändert):                  750.000 Euro

 

Bauaufträge:                                                                                                5.538.000 Euro

Konzessionsvergaben:                                                                                5.538.000 Euro
 

Bei allen Schwellenwertbeträgen handelt es sich um Nettowerte ohne Umsatzsteuer.

Für mögliche Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen

Im Auftrag

gez. (Thorsten Schlotter)

 

Anlage

Bekanntmachung BAnz AT vom 28. November 2023 B1