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17. Januar 2022

Neue EU-Schwellenwerte zum 1. Januar 2022

An
alle bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen Arbeitsgemeinschaften der Berufsgenossenschaften
nachrichtlich
Bundesministerium für Arbeit und Soziales
Bundesministerium für Gesundheit
GKV-Spitzenverband

Sehr geehrte Damen und Herren,

mit den Delegierten Verordnungen der EU-Kommission 2021/1950, 2021/1951, 2021/1952 und 2021/1953, jeweils vom 10. November 2021, sind die Schwellenwerte für Auftragsvergaben angepasst worden. Die Schwellenwerte sind vom Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz im Bundesanzeiger (BAnz AT vom 13. Dezember 2021 B1) veröffentlicht worden.

Die geänderten EU-Schwellenwerte sind ab dem 1. Januar 2022 von allen öffentlichen Auftraggebern im Sinne des § 98 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB) zu beachten.

Demnach gelten u.a. folgende Schwellenwerte für europaweite Ausschreibungen:

Klassische Liefer- und Dienstleistungsaufträge215.000 Euro
Soziale und andere besondere Dienstleistungen (unverändert)750.000 Euro
  
Bauaufträge5.382.000 Euro
Konzessionsvergaben5.382.000 Euro

Die Schwellenwerte beziehen sich jeweils auf die Netto-Auftragswerte.

Für etwaige Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung. 

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
(gez. van Doorn)