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20. Dezember 2023

Richtlinie des Bundesamtes für Soziale Sicherung gemäß § 194a Absätze 3 und 3a SGB V zu der Umlage der Kosten des Modellprojekts Online-Sozialversicherungswahlen 2023

An
alle bundesunmittelbaren und landesunmittelbaren Krankenkassen
nachrichtlich
BMG, Referat 217
Aufsichtsbehörden der Länder

Sehr geehrte Damen und Herren,

bei den Sozialversicherungswahlen im Jahr 2023 konnten gem. § 194a Absatz 1 Satz 1 SGB V im Rahmen eines Modellprojekts die Wahlen der Vertreter der Versicherten bei den gesetzlichen Krankenkassen erstmals auch in einem elektronischen Wahlverfahren über das Internet (Online-Wahl) durchgeführt werden. Die hierbei entstandenen und nachgewiesenen Kosten der an diesem Modellprojekt teilnehmenden Krankenkassen werden gem. § 194a Absatz 3 Satz 1 SGB V auf alle in § 35a Absatz 1 Satz 1 SGB IV genannten Krankenkassen in entsprechender Anwendung des § 83 Absatz 1 Satz 2 der Wahlordnung der Sozialversicherung nach der Zahl der wahlberechtigten Versicherten umgelegt.

Die Aufgabe der Festsetzung der auf die einzelnen Krankenkassen entfallenden Umlagebeträge, die Einziehung dieser Beträge von den Krankenkassen sowie die Erstattung der Kosten an die am Modellprojekt teilnehmenden Kassen ist auf das Bundesamt für Soziale Sicherung gem. § 194a Absatz 3a SGB V übertragen worden. Nach § 194a Absatz 3a Satz 6 SGB V kann das Bundesamt für Soziale Sicherung nähere Bestimmungen zur Durchführung des Umlage- und Erstattungsverfahrens einschließlich Regelungen zur Verrechnung der Umlagebeträge mit Erstattungsforderungen sowie zu Abschlagszahlungen treffen; die Bestimmungen sind dem Bundesministerium für Gesundheit (BMG) zur Genehmigung vorzulegen.

Anbei übersenden wir Ihnen die vom BMG genehmigte Richtlinie mit der Bitte um Kenntnisnahme. In dieser sind der Verfahrensablauf des Umlageverfahrens und die erforderlichen Datenübermittlungen näher spezifiziert. Im Ergebnis sollen die entstandenen Kosten mittels Formular über das Modellprojekt gesammelt an das BAS gemeldet werden. Nachdem alle Daten plausibilisiert vorliegen, erfolgt die Festsetzung der Kostenbeteiligung der einzelnen Krankenkassen und der Versand der Festsetzungsbescheide. Aus heutiger Sicht gehen wir davon aus, dass dies im 2. Quartal 2024 erfolgen wird.
 
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. (Thorsten Schlotter)

Anlage
Richtlinie vom 14. Dezember 2023