Rundschreiben zur Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (SVG)
Sehr geehrte Damen und Herren,
mit o. g. Rundschreiben vom 9. November 2021 hatten wir Sie informiert, dass mit dem am 20. August 2021 im Bundesgesetzblatt veröffentlichten Gesetz über die Entschädigung der Soldatinnen und Soldaten und zur Neuordnung des Soldatenversorgungsrechts (BGBl. Nr. 60/2021, Seite 3932 ff.) einhergehend auch einige wichtige Änderungen im Soldatenversorgungsgesetz (SVG) erfolgt sind, welche u. a. für die Durchführung des Stellenvorbehalts nach § 10 SVG relevant sind.
Mit unserem heutigen Rundschreiben möchte wir Sie daran erinnern, dass die ursprünglich unter § 10 normierten Regelungen zum Stellenvorbehalt seit dem 01.01.2025 im § 14 SVG enthalten sind.
Zudem weisen wir auf die nachfolgend aufgeführten, redaktionellen Änderungen in der Stellenvorbehaltsverordnung (StVorV) vom 24.08.1999 (BGBl. I S.1906) hin, die ebenfalls mit Wirkung zum 01.01.2025 erfolgten:
In den §§ 1, 2 Absatz 3, 6 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und § 13 Satz 1 wurde jeweils die Angabe „§ 10“ durch die Angabe „14“ ersetzt.
Ferner wurden in § 10 Absatz 2 Satz 2 und § 12 Satz 1 StVorV jeweils die Angabe „§ 9“ durch die Angabe „§ 13“ ersetzt.
Anlässlich der oben aufgeführten, redaktionellen Änderungen haben wir unseren Erhebungsbogen sowie die Stellenbeschreibung entsprechende angepasst.
Wir wären Ihnen dankbar, wenn Sie künftig den neuen, als Anlage beigefügten Erhebungsbogen verwenden würden.
Den aktuellen Erhebungsbogen finden Sie als PDF-Format auch auf unserer Internetseite:
www.bundesamtsozialesicherung.de/de/themen/alle-sozialversicherungszweigepersonal/soldatenversorgungsgesetz/.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
gez. Alexander Kreischer