Rundschreiben-Suche
08. Juli 2020

Verwaltung des Strukturfonds I und II

Sehr geehrte Damen und Herren,

im Rahmen der Förderung mit Mitteln des Strukturfonds hat sich gezeigt, dass über etliche Fördervorhaben, die das BAS antragsgemäß bewilligt und für die es in den Jahren 2017 und 2018 Auszahlungen an die Länder geleistet hat, länderseitig bis datonoch immer nicht entschieden worden ist.

Je mehr Zeit der Einsatz der Mittel von Seiten der Länder in Anspruch nimmt, desto größer wird die Gefahr, dass die Mittel nicht mehr zweckgerecht verwendet werden können, insbesondere tatsächliche oder regionalspezifische Veränderungen eintreten, denen zufolge das jeweilige Vorhaben träger- oder länderseitig als nicht mehr realisier- oder durchsetzbar eingestuft wird. Des Gleichen haben die erheblichen Verzögerungen zur Folge, dass die Wirkungen der Förderung oftmals nicht mehr im zeitlichen Rahmen der Auswertung nach §14 KHG evaluiert werden können.

Vor diesem Hintergrund werden wir zur Sicherstellung der zweckgerechten Verwendung und zur Beförderung einer hinreichenden Konkretisierung des Vorhabens bei Antragstellung die Bescheide des BAS zur Förderung mit Mitteln des Strukturfonds (II) zukünftig mit einer Auflage versehen (§ 15 Abs. 1 iVm. § 6 Abs. 1 S. 2 KHSFV, § 32 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 SGB X), die gewährleisten soll, dass der nach § 6Abs. 3 KHSFV zu übersendende Landesförderbescheid innerhalb von 15 Monaten nach Zugang des vom BAS erlassenen Förderbescheides an uns übermittelt wird.

Wird die Auflage nicht erfüllt, kann der Bescheid nach pflichtgemäßem Ermessen gemäß §47 Abs. 2 Nr. 2 SGB X widerrufen werden, mit der Folge, dass auch die ausbezahlten Fördergelder zurückzuerstatten sind (§ 7 Abs. 1 KHSFV, § 50 SGB X).

Wir bitten um Beachtung.
Für Rückfragen stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.

Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag

gez.Pfohl