Beteiligung an privatrechtlichen Gesellschaften
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben dürfen sich Sozialversicherungsträger an Einrichtungen (z. B. Gesellschaften des privaten Rechts) beteiligen. Mehrere Sozialversicherungsträger können solche Einrichtungen gemeinsam gründen oder Anteile an ihnen erwerben, um ihre Aufgaben wirtschaftlich zu erfüllen.
Die vom Bundesamt für Soziale Sicherung beaufsichtigten Sozialversicherungsträger müssen dem BAS diese Beteiligungen anzeigen. Das BAS prüft, ob die Sozialversicherungsträger die gesetzlichen Vorgaben einhalten. Hinweise dazu enthalten die „Grundsätze für die Beteiligung von Sozialversicherungsträgern an Einrichtungen (privatrechtliche Gesellschaften) zur gesetzlichen Aufgabenerfüllung".