Alle Sozialversicherungszweige - Finanzen und Vermögen

Immobilienmaßnahmen

Die Sozialversicherungsträger müssen sich bestimmte Vermögensanlagen vom Bundesamt für Soziale Sicherung genehmigen lassen. Dazu zählen neben Darlehen für gemeinnützige Zwecke auch der Erwerb und das Leasen von Grundstücken sowie die Errichtung, die Erweiterung und der Umbau von Gebäuden.
Außerdem sind die Sozialversicherungsträger verpflichtet, dem Bundesamt für Soziale Sicherung Maßnahmen von Einrichtungen anzuzeigen,  an denen diese beteiligt sind (z. B. Gesellschaften des privaten Rechts). Hierbei handelt es sich vor allem um Investitionsvorhaben zum Bau und zum Erwerb von Immobilien.

Downloads

Genehmigungs- und Anzeigeverfahrensgrundsätze für Immobilienmaßnahmen gemäß § 85 SGB IV (Grundsätze 85) (Februar 2023) (PDF / 489,33 KB)
Dieser Leitfaden für die Sozialversicherungsträger enthält Hinweise für die Genehmigungs- und Anzeigeverfahren im Immobilienbereich. Hier werden die gesetzlichen Grundlagen, verfahrenstechnische Fragen und die für die Prüfung vorzulegenden Unterlagen erläutert.

Ergänzend zum bestehenden analogen Verfahren besteht seit 2023 die Möglichkeit, die erforderlichen Antragsunterlagen in einem digitalen Verfahren zu übermitteln. Hierzu ist zunächst eine Anfrage an Referat513@bas.bund.de erforderlich.

Genehmigungsfreigrenze gemäß § 85 Abs. 2 SGB IV (2025) (PDF / 100,83 KB)

Vordruck zur Anzeige von Baumaßnahmen der Beteiligungsgesellschaften von Sozialversicherungsträgern (Januar 2020) (PDF / 27,31 KB)