Soldatenversorgungsgesetz
Die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger melden dem Bundesamt für Soziale Sicherung jährlich, wie viele Stellen sie für das kommende Jahr planen. Nach einem gesetzlich vorgegebenen Schlüssel wird daraus errechnet, wie viele für Zeitsoldaten und Zeitsoldatinnen vorgehalten werden müssen. Wenn Stellen zur Verfügung stehen, meldet das BAS dies der Vormerkstelle. Diese weist die ausgewählten Bewerber/-innen den Dienststellen des Bundes, den sogenannten Einstellungsbehörden, zu.
Allgemeine Informationen
Soldatenversorgungsgesetz (PDF / 219,94 KB): Gesetzestext des Soldatenversorgungsgesetzes, Inkrafttreten am 01.06.2005 (SVG)
Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes (PDF / 128,13 KB): Veröffentlichung der Änderung des SVG durch das Gesetz zur Fortentwicklung der soldatenversorgungsrechtlichen Berufsförderung (Berufsförderungsentwicklungsgestz - BfFEntwG) vom 04.05.2005
Durchführungsverordnung (PDF / 153,63 KB): Durchführungsverordnung nach § 10 IV des SVG (Stellenvorbehaltsverordnung - StVorV)
Rundschreiben
Rundschreiben vom 27.10.2015 (PDF / 715,43 KB): Durchführung des Stellenvorbehaltes nach § 10 des Soldatenversorgungsgesetz (SVG); Ansprechpartner bei der Vormerkstelle des Bundes; Änderung der E-Mail-Adressen im Bundesversicherungsamt
Rundschreiben vom 28.06.2013 (PDF / 59,37 KB): Durchführung des Stellenvorbehaltes nach § 10 des Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Rundschreiben vom 15.09.2009 (PDF / 33,51 KB): Durchführung des Stellenvorbehaltes nach § 10 des Soldatenversorgungsgesetz (SVG)
Rundschreiben vom 25.07.2005 (PDF / 83,03 KB): Durchführung des Stellenvorbehaltes nach dem Soldatenversorgungsgesetz (SVG) Änderung des Soldatenversorgungsgesetzes und Meldung für das Haushaltsjahr 2006