Vorstandsvergütung
Die gesetzlichen Krankenversicherungsträger müssen ihre Vorstandsdienstverträge dem Bundesamt für Soziale Sicherung zur Zustimmung vorlegen.
Das BAS veröffentlicht als Maßstab für die Vergütungshöhe sogenannte Trendlinien. Außerdem wurde die Ausgestaltung einzelner Vergütungsbestandteile genau festgelegt. Dieses Vorgehen beruht auf dem Maßstab des Wirtschaftlichkeitsgebots, dem die Krankenkassen unterliegen.