Vollstreckung
Diese vollstrecken dann für die Krankenkassen Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Bei der Auswahl des Vollstreckungs- und Vollziehungspersonals sind ein einschlägiger Berufsabschluss, die Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang und berufspraktische Erfahrung maßgeblich.
Die gesetzlichen Bestimmungen und die Bekanntgabe zur Bestellung von Vollstreckungspersonal stehen zum Download zur Verfügung.
Anschreiben zur Bestellung von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten/innen nach dem Inkrafttreten des Verwaltungsvereinfachungsgesetzes am 30. März 2005
Durch Artikel 9 des Gesetzes zur Vereinfachung der Verwaltungsverfahren im Sozialrecht (Verwaltungsvereinfachungsgesetz) wurde § 66 Abs. 1 SGB X geändert. Hierdurch wurde dem Anliegen nach einer Vereinfachung und Öffnung bei der Bestellung von Vollstreckungs- bzw. Vollziehungsbeamten für die bundesunmittelbaren Sozialversicherungsträger Rechnung getragen.
- Insbesondere für Krankenkassen bestand seit längerem die Schwierigkeit, geeignetes Personal für die Vollstreckung und Vollziehung vor allem beim Einzug von Gesamtsozialversicherungsbeiträgen zu finden. Daher wurde § 66 Abs. 1 S. 3 SGB X a.F., wonach nur geschäftsleitende Bedienstete als Vollstreckungsbeamte ernannt werden konnten, grundlegend verändert. Die zuvor funktionsbezogene Personenauswahl wurde dahin geändert, dass nunmehr geeignete Personen auf der Basis der notwendigen Fachkenntnisse auszuwählen sind (Fachkompetenz).
Gemäß § 66 Abs. 1 Satz 3 SGB X n.F. darf nach Ermächtigung durch die oberste Verwaltungsbehörde die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung fachlich geeignete Bedienstete als Vollstreckungsbeamte oder -beamtinnen und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete dieser Behörde als Vollziehungsbeamte oder -beamtinnen bestellen; die fachliche Eignung ist durch einen qualifizierten beruflichen Abschluss, die Teilnahme an einem Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder entsprechende mehrjährige Berufserfahrung nachzuweisen.
- Gemäß § 66 Abs. 1 S. 4 SGB X n. F. kann die oberste Verwaltungsbehörde nunmehr auch bestimmen, dass die Aufsichtsbehörde nach Anhörung der in Satz 1 genannten Behörden für die Vollstreckung von Ansprüchen auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge fachlich geeignete Bedienstete
a) der Verbände der Krankenkassen oder
b) einer bestimmten Krankenkasse
als Vollstreckungsbeamte und sonstige hierfür fachlich geeignete Bedienstete der genannten Verbände und Krankenkassen als Vollziehungsbeamte bestellen darf.
Der Gesetzgeber hat damit auch den Problemen besonders der bundesunmittelbare Betriebskrankenkassen (BKK) Rechnung getragen, von denen einige neben ihrem Hauptsitz keine Zweigstellen unterhalten. Für diese Versicherungsträger ist es nur mit hohem finanziellen und organisatorischen Aufwand möglich, selbst Vollstreckungsmaßnahmen einzuleiten und durchzuführen. Im Hinblick auf diese insbesondere bei kleineren Krankenkassen bestehenden Probleme im Vollstreckungswesen, hat der Gesetzgeber durch die Einführung des § 66 Abs. 1 Satz 4 SGB X nunmehr den Verbänden der Krankenkassen oder anderen Krankenkassen die Möglichkeit eröffnet, für diese Krankenkassen die Ansprüche auf Gesamtsozialversicherungsbeiträge zu vollstrecken. Dies bedeutet, dass bundesunmittelbare Krankenkassen oder Verbände einen Antrag stellen können, für andere bundesunmittelbare Krankenkassen, zu vollstrecken und zu vollziehen, wenn die Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 S. 3 SGB X vorliegen. Hierdurch eröffnet der Gesetzgeber für die Krankenkassen die Möglichkeit, für die Einziehung von Gesamtsozialversicherungsbeiträge bei einzelnen Krankenkassen eine zentralisierte Verwaltungsvollstreckung aufzubauen.
- Das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung als oberste Verwaltungsbehörde hat mit Schreiben vom 13. Mai 2005 - AZ: 411-49915-66/46 – bestimmt, dass das Bundesversicherungsamt nach den Voraussetzungen des § 66 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB X Vollstreckungs- und Vollziehungspersonal bestellen darf.
Im Hinblick auf die Bestellung bitten wir folgende Hinweise zu beachten:
Für die Auswahl bei der Bestellung von Vollstreckungs- und Vollziehungspersonal ist aufgrund der gesetzlichen Änderungen künftig ein auf die speziellen Aspekte der Vollstreckung und Vollziehung von Forderungen bezogener Berufsabschluss oder die Teilnahme an einem entsprechenden Lehrgang einschließlich berufspraktischer Tätigkeit oder eine entsprechende mehrjährige Berufserfahrung maßgebend.
Wie und in welchem Umfang die Fachkompetenz nachzuweisen ist, wurde vom Gesetzgeber nicht näher konkretisiert, so dass ein Beurteilungsspielraum für die Festlegung der fachlichen Eignung von Vollstreckungspersonal gegeben ist.
Um eine praxisnahe Bestellung des Vollstreckungspersonal umzusetzen, haben wir mit Schreiben vom 08. Juli 2005 das Bundesministerium für Gesundheit und Soziale Sicherung, die Bundesverbände der Innungs-, Betriebs- und landwirtschaftlichen Krankenkassen, den Arbeiter-Ersatzkassen-Verband (AEV), den Verband der Angestellten-Krankenkassen und den Gesamtverband der landwirtschaftlichen Alterkassen gebeten, zu den von uns vorbereiteten Grundsätzen zur Bestellung von Vollstreckungs- und Vollziehungsbeamten Stellung zu nehmen und evtl. Änderungsvorschläge zu unterbreiten. Die daraufhin übersandten Änderungsvorschläge wurden überwiegend berücksichtigt.
Die einzelnen Voraussetzungen für die Bestellung von Vollstreckungsbeamten und -beamtinnen und von Vollziehungsbeamten und -beamtinnen nach den gesetzlichen Bestimmungen des § 66 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB X werden in der beigefügten Bekanntgabe zur Bestellung von Vollstreckungspersonal erläutert. Wir bitten Sie, bei Anträgen auf Bestellung von Vollstreckungspersonal entsprechend diesen Hinweisen zu verfahren.
Die gesetzlichen Bestimmungen und die Bekanntgabe zur Bestellung von Vollstreckungspersonal haben wir auf dieser Internetseite zusätzlich als PDF-Datei zum Download bereit gestellt. Für Fragen stehen wir Ihnen per Mail, Fax, Telefon oder auf dem Postweg zur Verfügung.