Aufsichtsbehördentagungen

Überblick

Die Aufsichtsbehörden der Sozialversicherungsträger des Bundes und der Länder über die bundes- oder landesunmittelbaren Träger der gesetzlichen Kranken-, Renten- und Unfallversicherung sowie der sozialen Pflegeversicherung treffen sich zweimal jährlich zu einem Erfahrungs- und Meinungsaustausch; dies ist eine gesetzliche Vorgabe nach § 90 Absatz 4 SGB IV.

Hauptziel des Gesetzgebers ist es, mit der Tagung ein einheitliches Aufsichtshandeln sowie eine einvernehmliche Haltung zu Rechts- und Verfahrensfragen herbeizuführen. Außerdem informieren sich die Behörden gegenseitig über aufsichtsrechtliche Maßnahmen und Gerichtsentscheidungen sowie über die leistungsbezogenen Satzungsregelungen der Krankenkassen. Themenvorschläge können von allen Bundes- und Landesaufsichtsbehörden eingereicht werden.

Zu den teilnehmenden Behörden gehören das Bundesamt für Soziale Sicherung, die Aufsichtsbehörden der Bundesländer (in der Regel die Arbeits- und Sozialressorts), das Bundesministerium für Arbeit und Soziales, das Bundesministerium für Gesundheit sowie das Bundesministerium des Innern für Bau und Heimat. Soweit Angelegenheiten der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau besprochen werden, nimmt auch das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft teil.

Die Aufsichtsbehördentagungen werden in einem verabredeten Turnus von den Bundesländern und dem BAS organisiert.

Um mehr Transparenz zu gewährleisten, vereinbarten die Aufsichtsbehörden auf ihrer 100. Tagung im Mai 2022 die Veröffentlichung von Tagungsbeschlüssen, die eine Kurzbegründung enthalten. Das Bundesamt für Soziale Sicherung veröffentlicht daher die Beschlüsse ab der 101. Tagung im November 2022 auf seiner Internetseite.