Beiträge
Beitragseinnahmen
Darunter sind Beiträge für
- Rentenempfänger
- Empfänger von Arbeitslosengeld
- Empfänger von Bürgergeld
- Selbständige Künstler und Publizisten
- Wehr- und Zivildienstleistende
- Empfänger von Krankenhilfe
Die Beitragszahlungen werden in den Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen miteinbezogen.
Informationen zu Beiträgen nach § 21 Nr. 4 SGB XI
Kinder und Jugendliche, die laufende Leistungen zum Unterhalt und Leistungen der Krankenhilfe nach dem SGB VIII beziehen, sind versicherungspflichtig in der sozialen Pflegeversicherung (§ 21 Nr. 4 SGB XI).
Die Meldung (An- und Abmeldung) zur Versicherung ist ausschließlich an die zuständige Pflegekasse zu erstatten (§ 50 Abs. 2 Nr. 4, § 48 Abs. 2 SGB XI). Das BAS nimmt keine An- oder Abmeldungen entgegen. Aus Gründen des Datenschutzes weisen wir darauf ausdrücklich hin.
Die alleinige Zuständigkeit der Pflegekassen besteht ferner
- für die Information über die Beitragshöhe
- für Festsetzungen oder Veränderungen oder Korrekturen betreffend die Beitragsschuld
- für die Prüfung der ordnungsgemäßen Beitragszahlung (§ 60 Abs. 3 Satz 2 SGB XI).
Lediglich die Zahlung der Beiträge erfolgt auf das Konto des BAS.
Das BAS nimmt keine Beitragslisten an, insbesondere keine personen- oder versichertenbezogenen Zahlungsmitteilungen entgegen. Auch darauf weisen wir aus Gründen des Datenschutzes ausdrücklich in.
Zahlung und Fälligkeit der Beträge
Die Beiträge für die nach § 21 Nr. 4 SGB XI versicherungspflichtigen Mitglieder sind allein vom Leistungsträger der Jugendhilfe zu tragen und zu zahlen. Sie werden allerdings nicht an jede Kranken- bzw. Pflegekasse, bei der die Versicherung durchgeführt wird, gezahlt. Stattdessen sind die Beiträge grundsätzlich monatlich unter Angabe der Kennziffer 2061 22 direkt an den vom BAS verwalteten Ausgleichsfonds der Pflegekassen per Überweisung auf das Konto (PDF / 61,59 KB) zu zahlen. Grundlage dafür ist eine verwaltungsvereinfachende Festlegung der Verfahrensbeteiligten aus dem Jahr 1994. Das BAS bezieht die Beitragszahlungen in den Finanzausgleich zwischen den Pflegekassen ein.
Die Beiträge sollen von den jeweiligen Trägern der Jugendhilfe nicht einzelfallbezogen, sondern in einer monatlichen Gesamtsumme für alle nach § 21 Nr. 4 SGB XI versicherungspflichtigen Mitglieder gezahlt werden. Die Beiträge sind spätestens am Fünfzehnten des Monats fällig, der auf den Monat folgt, für den sie zu zahlen sind. Angesichts der relativ geringen Höhe der Beiträge wird es nicht beanstandet, wenn die Beiträge viertel- oder halbjährlich gezahlt werden.
Verrechnung überzahlter Beiträge
Sofern im Einzelfall Beiträge zu Unrecht gezahlt worden sind (einschließlich der Sachverhalte, in denen der abrechnenden Stelle erst nachträglich bekannt wird, dass die Voraussetzungen der Versicherungspflicht nach § 21 Nr. 4 SGB XI nicht mehr vorliegen), erfolgt die Rückzahlung der zu Unrecht gezahlten bzw. überzahlten Beiträge im Wege der Verrechnung mit den laufenden Beiträgen, die der Träger der Jugendhilfe für nach § 21 Nr. 4 SGB XI versicherungspflichtige Mitglieder zu zahlen hat. Hierzu sind die zu Unrecht gezahlten bzw. überzahlten Beiträge in dem Monat, in dem die Korrektur stattfindet, abzusetzen; sie mindern insofern die Summe der vom Träger der Jugendhilfe zu zahlenden laufenden Beiträge für diesen Monat. Die Absetzung ist in der Beitragsabrechnung für diesen Monat nachprüfbar zu kennzeichnen. Das BAS nimmt keine Rückerstattung überzahlter Beiträge vor, da es weder Adressat der Meldungen noch zur Festsetzung oder zur Prüfung befugt ist.