Finanzierungsanteile der GKV und der PKV
Im Rahmen der Förder- und Finanzierungsverwaltung ist das Bundesamt für Soziale Sicherung auch für die Erhebung und Abrechnung von Finanzierungsanteilen zuständig, welche die Unternehmen der privaten Pflege-Pflichtversicherung durch den Verband der Privaten Krankenversicherung e.V. in Form von Zahlungen an den Ausgleichsfonds zu leisten haben.
Je nach Fördertatbestand beteiligen sich die privaten Versicherungsunternehmen (PKV) mit einem Anteil von 7 oder 10 Prozent an den Kosten bzw. Aufwendungen:
- der Geschäftsstelle des Qualitätsausschusses Pflege (§ 8 Abs. 4 S. 2
SGB XI), - der Geschäftsstelle für Aufgaben nach § 113c SGBG XI (§ 8 Abs. 4 S. 4
SGB XI), - der Datenauswertungsstelle (§ 8 Abs. 9 S. 1 iVm. Abs. 5 SGB XI),
- der Vergütungszuschläge für zusätzliches Pflegepersonal iSd. § 8 Abs. 9
S. 2 iVm. Abs. 6, - für Maßnahmen zur Vereinbarkeit von Pflege, Familie und Beruf in ambulanten und stationären Einrichtungen der Altenpflege (§ 8 Abs. 9
S. 1 iVm. Abs. 7 SGB XI), - für Maßnahmen zur Investition in Digitalisierung (§ 8 Abs. 9 S. 1 iVm. Abs. 8 SGB XI),
- der Förderung der Weiterentwicklung der Versorgungsstrukturen und des Ehrenamtes nach § 45c (Abs. 1 S. 2 SGB XI) sowie der Selbsthilfe
(§ 45d SGB XI), - für die Prüfung der Pflegeheime (§ 114a Abs. 5 SGB XI),
- für Maßnahmen zur Umstellung auf ein neues Qualitätssystem (§ 114b
Abs. 3 S. 3 SGB XI), - für Erstattungen von pandemiebedingten außerordentlichen Aufwendungen sowie von Mindereinnahmen durch die Pflegekassen zugunsten ambulanter Einrichtungen und stationärer Hospize (§ 150 Abs. 4 iVm. 2 SGB XI) einschließlich Testkosten,
- für die berufliche Ausbildung in der Pflege (§ 33 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 5 PflBG).
Der Verwaltung des Ausgleichsfonds obliegt darüber hinaus die Abrechnung und Vereinnahmung der von den gesetzlichen Krankenkassen zugunsten der sozialen Pflegeversicherung zu leistenden Finanzierungsbeteiligungen:
- zur Mitfinanzierung der Vergütungszuschläge für zusätzliches Pflegepersonal bis 2021 (§ 8 Abs. 6 S. 5 SGB XI, § 37 Abs. 2a SGB V),
- zur Beteiligung an den Kosten der medizinischen Behandlungspflege in vollstationären Pflegeeinrichtungen (§ 37 Abs. 2a SGB V in der ab 2022 gültigen Fassung),
- zur Mitfinanzierung der Erstattung von pandemiebedingten außerordentlichen Aufwendungen sowie Mindereinnahmen gegenüber ambulanten Einrichtungen und stationären Hospizen (§ 150 Abs. 4 iVm. 2 SGB XI),
- zur Mitfinanzierung der Vorauszahlungen an zugelassene Pflegeeinrichtungen zur Ausschüttung von Sonderleistungen („Corona-Prämie"), (§ 150a Abs. 7 S. 4 ff. SGB XI).