Digitalisierung und Vorhaltung von Originalbelegen bei Abrechnungs- und Verordnungsprüfungen
Die Anforderungen an diese (Scan-)Verfahren haben die Prüfdienste des Bundes und der Länder im Leitfaden Elektronische Kommunikation und Digitalisierung in der Sozialversicherung (dort unter Punkt 3) zusammengefasst.
Die Krankenkassen müssen auch bei Digitalisierung der Papier-Originalbelege in der Lage sein, die Anforderungen an die Schutzziele „Integrität“, „Vertraulichkeit“ und „Verfügbarkeit“ zumindest nachvollziehen zu können. Sollten die Originalbelege dabei nicht im unmittelbaren Zugriffsbereich der Krankenkassen vorliegen, so müssen die aus diesen Originalbelegen her-vorgehenden Datensätze im Sinne der allgemeinen Anforderungen erstellt worden sein und die Datensätze den Krankenkassen mit einem sicheren Authentizitäts- und Integritätsschutz (z.B. mit qualifizierter elektronischer Signatur oder Sicherungsmittel mit gleicher Schutzstärke) verschlüsselt übermittelt werden. Auf die Dokumentationsanforderungen nach § 17 SVRV und §§ 40-41a SRVwV für den Einsatz automatisierter Verfahren wird hingewiesen.
(Stand: 14.04.2022)