Weiterentwicklung der SVRV/SRVwV
Durch die Verordnung vom 27. November 2018 zur Änderung der Verordnung über den Zahlungsverkehr, die Buchführung und die Rechnungslegung in der Sozialversicherung (Sozialversicherungs-Rechnungsverordnung - SVRV) sowie die damit einhergehende Anpassung der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift über das Rechnungswesen in der Sozialversicherung (SRVwV) wurde eine Harmonisierung mit den entsprechenden Vorgaben für die unmittelbare Bundesverwaltung (§ 7 BHO) für die elektronische Abwicklung von Zahlungs- und Rechnungslegungsvorgängen erreicht.
War bis dato der Einsatz qualifizierter elektronischer Signaturen zwingende Voraussetzung für die elektronische Durchführung der Zahlungsprozesse, besteht seit 01. Januar 2019 die Möglichkeit, das erforderliche Schutzniveau auch durch andere technische und organisatorische Maßnahmen (entsprechend Anlage 9 zur SRVwV) zu erfüllen. Diese Änderung kann sich zukünftig aufwands- und kostenmindernd für die Sozialversicherungsträger auswirken, da insbesondere weitgehend standardisierte Bearbeitungsprozesse digitalisiert und die (knappen) personellen Ressourcen zielgerichtet für die Bewertung komplexer Sachverhalte eingesetzt werden können. Ferner kommt es nach Auffassung des BAS zu unmittelbaren Kosteneinsparungen, da entsprechende qualifizierte elektronische Signaturzertifikate nur in geringerem Umfang erworben werden müssen. Gleichwohl bedarf es einer Gefährdungsanalyse und Risikobewertung sowie einer Wirtschaftlichkeitsbetrachtung durch die Sozialversicherungsträger. Zudem sind die Anforderungen an die eingesetzten technischen Verfahren formal gestiegen, da die Anlage 9 entsprechende Konzeptionen sowie eine durchgängige Dokumentation sämtlicher Entwicklungstätigkeiten zum Obligat erhebt.
Im Ergebnis ist festzuhalten, dass durch die Änderung der SVRV und der dazu erlassenen Verwaltungsvorschrift zum 01. Januar 2019 geringere Hürden für die technischen Verfahren der Sozialversicherungsträger bestehen. Dies ist insbesondere beim Einsatz marktüblicher Standard- bzw. Branchensoftware vorteilhaft. Die damit einhergehenden Risiken sind jedoch durch die Sozialversicherungsträger in eigener Verantwortung zu identifizieren, zu bewerten und durch technische und organisatorische Maßnahmen (TOM) zu minimieren.
(Stand: 30.06.2020)