Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz
Die Leistungen sollen dazu dienen, den Versicherten die für die Nutzung digitaler oder telemedizinischer Anwendungen und Verfahren erforderlichen Kompetenzen zu vermitteln. Ausgeschlossen sind Leistungen, die digitale Kompetenzen ohne konkreten Gesundheitsbezug vermitteln (z. B. allgemeine Kenntnisse im Umgang mit Hard- und Software). Zudem können auch solche digitalen Anwendungen nicht auf § 20k SGB V gestützt werden, die Leistungen zum Selbstmanagement oder Leistungs- bzw. Informationsangebote zu spezifischen Erkrankungen beinhalten. Die Krankenkassen haben dabei die Festlegungen des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (GKV-Spitzenverband) zugrunde zu legen.
Unter Berücksichtigung der Festlegungen des GKV-Spitzenverbandes vom 25. November 2020 (Regelungen des GKV-Spitzenverbandes zu bedarfsgerechten Zielstellungen, Zielgruppen sowie zu Inhalt, Methodik und Qualität der Leistungen nach § 20k Absatz 2 SGB V zur Förderung der digitalen Gesundheitskompetenz ab 25. November 2020) prüft das BAS die beabsichtigten Satzungsregelungen der Krankenkassen. Es wurden bislang 54 Satzungsregelungen genehmigt (Stand: August 2024). Davon wurde eine Krankenkasse zwischenzeitlich landesunmittelbar. Bei fünf bundesunmittelbaren Krankenkassen fehlt noch eine Satzungsregelung. Sie werden seitens des BAS an die Umsetzung einer Satzungsregelung erinnert. Einige Krankenkassen haben bereits Verträge mit Leistungsanbietern für Schulungen geschlossen.
Das BAS hat dabei einer Krankenkasse aufgegeben, die Leistungen zur Förderung der digitalen Kompetenz nicht nur in digitaler Form anzubieten. Für Menschen mit geringer digitaler Gesundheitskompetenz sind auch analoge Angebote zur Verfügung zu stellen.
(Stand: 08.08.2024)