Anwendungsfelder und Grenzen von Sprachassistenten
Im Digitalausschuss wurden bereits mehrere Vorhaben diskutiert, bei denen es um den Einsatz digitaler Sprachassistenten (z.B. Amazon Alexa, Google Assistant, Apple Siri oder Microsoft Cortana) ging.
Mit dem Begriff bezeichnet man eine Cloud-basierte digitale Anwendung, die es ermöglicht, mittels Kommunikation in natürlicher Sprache Informationen abzufragen, Dialoge zu führen und digitale Assistenzdienste zu erbringen. In der Regel wird hierfür die Sprache der Benutzer erfasst, über das Internet an den Anbieter des Dienstes übermittelt, dort semantisch interpretiert, logisch verarbeitet und als Ergebnis durch Sprachsynthese eine Antwort formuliert. Die Sprachsteuerung wird mittels gesprochener Schlüsselwörter oder durch Betätigung einer Funktionstaste eingeleitet.
Auch bei einer Analyse des Aufsichtsbereichs hat das BAS festgestellt, dass Cloud-basierte digitale Sprachassistenten bei Sozialversicherungsträgern Anwendung finden. Beispiele für den Einsatz von Sprachassistenten bei Krankenkassen sind Programme für das Gedächtnistraining, Einschlafhilfen, Entspannungstechniken, interaktive Hörspiele für Kinder sowie Impfinformationen für Auslandsreisen. Auch hat das BAS das Vorhaben einer Krankenkasse geprüft, welche sich gemeinsam mit anderen Krankenkassen mit der Entwicklung des Einsatzes von Sprachassistenten zur Aufklärung und Beratung ihrer Versicherten beschäftigt hat.
Ausgangspunkt unserer Beratungen in diesem Kontext ist stets die entsprechende Aufgabenbefugnis und die Rechtmäßigkeit der hierfür verarbeiteten Daten. Nach § 30 Abs. 1 SGB IV dürfen Versicherungsträger finanzielle Mittel nur für die ihnen gesetzlich zugewiesene Aufgaben aufwenden. Was die Zulässigkeit der Verarbeitung etwaiger Sozialdaten anbelangt, verweisen wir auf unsere Ausführungen zum Cloud-Computing und die besonderen Anforderungen an den Sozialdatenschutz hierbei.
In den bislang durch den Digitalausschuss geprüften Verfahren sind keine Sozialdaten durch Dritte verarbeitet worden. Auch werden durch die Krankenkassen selbst beim Abruf der sogenannten Voice Apps keine personenbezogenen Daten verarbeitet. Die Voice Apps stehen allen Nutzerinnen und Nutzern der jeweiligen Sprachassistenten zur Verfügung und können unabhängig von einer tatsächlichen Kassenzugehörigkeit aufgerufen werden.
Sofern zur allgemeinen Aufklärung durch eine Voice App lediglich allgemeine Informationen an die Nutzer weitergegeben werden, die auch auf der Webseite der Krankenkasse ohne Weiteres abrufbar sind, stellt dieses ein geeignetes Mittel zur Unterstützung der Aufklärungsarbeit dar.
Da die Programme der Sprachassistenten nur auf eine vorher definierte Situation reagieren können, erachtet das BAS es als unzulässig, über diese Voice Apps konkrete Beratungsleistungen nach § 14 SGB I zu erbringen. Allgemeine Aufklärung nach § 13 SGB I mithilfe von Sprachassistenten wird dagegen als zulässig eingestuft. Sie dürfen beispielsweise genutzt werden, um bezüglich einer gesundheitsbewussten Lebensführung sowie der Förderung der gesundheitlichen Eigenkompetenz und Eigenverantwortung aufzuklären, soweit sich dies auf die Rechte und Pflichten aus dem SGB V bezieht.
Zudem kann der Einsatz von Voice Apps nach derzeitigem Stand und zumindest bis zum Erlass der Rechtsverordnung nach § 4a Abs. 4 Satz 1 SGB V eine zulässige Werbemaßnahme darstellen, wenn mithilfe der Sprachassistenten Informationen über gesundheitsrelevante Themen vermittelt werden und sie nicht lediglich der Marken- und Imagewerbung dienen, solange für die Dialogsteuerung keine personenbezogenen Daten strukturiert erfasst werden.
Werden allerdings im Rahmen des Dialogs zwischen dem Sprachassistenten und dem Nutzer für die Aufklärung Daten erfasst, die aus den durch das System gestellten Fragen und den gegebenen Antworten der Nutzer resultieren, könnte es sich um die Verarbeitung von Sozialdaten handeln. Können diese Daten durch den Anbieter des Sprachassistenten konkreten Nutzern zugeordnet werden, muss über Art und Umstände dieser Weiterverarbeitung Klarheit vorliegen bzw. eine zweckfremde Verarbeitung durch entsprechende Vereinbarungen mit den Anbietern ausgeschlossen werden.
Ein rechtskonformer Einsatz von Sprachassistenten-Voice Apps hält das BAS nur in Grenzen für zulässig. Eine Aufgabenbefugnis kann sich sowohl aus § 13 SGB I ergeben, daneben können Sprachassistenten aber auch zu Werbezwecken eingesetzt werden, wenn sich der Einsatz nicht auf reine Marken- und Imagewerbung beschränkt, sondern Informationen zu gesundheitsrelevanten Themen beinhalten. Soweit keine Verarbeitung von Sozialdaten in diesem Zuge erfolgt (z. B. bei Marketingmaßnahmen), hat das BAS die Zustimmung der Nutzer gegenüber dem Betreiber der Sprachdienste als datenschutzrechtliche Grundlage für die Verarbeitung der Nutzungsdaten angesehen.
(Stand: 08.01.2024)