Sichere digitale Identität im Gesundheitswesen
Eine solche digitale Identität ist nicht unmittelbar an eine Chipkarte gebunden. Sie soll zwar grundsätzlich in gleicher Weise wie die elektronische Gesundheitskarte nach § 291a Abs. 1 SGB V als Versicherungsnachweis eingesetzt werden können. Darüber hinaus kann sie auch beispielsweise der Authentisierung der Versicherten für Anwendungen im Gesundheitswesen dienen, die nicht oder noch nicht Anwendungen der Telematikinfrastruktur sind. Beispielsweise könnten die Versicherten sich mittels einer solchen digitalen Identität für die Nutzung einer Digitalen Gesundheitsanwendung (DiGA) oder eines Videosprechstundendienstes authentisieren. Voraussetzung ist allerdings, dass die digitale Identität die Anforderungen des jeweiligen Anwendungsfalls an die Sicherheit und Vertrauenswürdigkeit der digitalen Identität erfüllt.
Das Gesetz sieht unter anderem vor, dass die Krankenkassen den Versicherten ab dem 1. Januar 2023 ergänzend zur elektronischen Gesundheitskarte auf Verlangen eine sichere digitale Identität für das Gesundheitswesen barrierefrei zur Verfügung stellen sollen. Bereits spätestens ab dem 1. Juli 2022 sollen die Krankenkassen den Nutzungsberechtigten Verfahren zur Verfügung stellen, um die Integration der sicheren digitalen Identität zu erproben.
(Stand: 14.04.2022)