Telemedizin und Auswirkungen für die Kranken- und Pflegekassen
Telemedizin und Auswirkungen für die Kranken- und Pflegekassen

Heilmittel, Hebammenleistungen, Arzneimittelversorgung

Heilmittel

Seit Inkrafttreten des DVPMG am 9. Juni 2021 haben Versicherte auch einen Rechtsanspruch auf telemedizinisch erbringbare Heilmittelleistungen (§ 32 SGB V). Die Vertragspartner auf Bundesebene – der GKV-Spitzenverband und die maßgeblichen Berufsverbände der Heilmittelerbringenden – waren beauftragt, bis zum 31. Dezember 2021 die notwendigen Details zu klären (siehe auch § 125 Abs. 2a SGB V). Festzulegen war insbesondere, welche Heilmittel bei welchen Erkrankungen als telemedizinische Leistung (per Video) infrage kommen können und welche technischen Vorgaben einzuhalten sind.

Nach Auslaufen der Corona-Sonderregelungen konnten für die Heilmittelbereiche Physiotherapie, Ernährungstherapie sowie Ergotherapie telemedizinische Leistungen durch Ergänzungen in den Verträgen nach § 125 Abs. 1 SGB V zwischen dem GKV-Spitzenverband und den jeweiligen Berufsverbänden in die Regelversorgung überführt werden.

Die technischen Voraussetzungen für die Erbringung telemedizinischer Leistungen gemäß § 125 Abs. 2a Satz 2 Nr. 2 SGB V wurden in der neuen Anlage 8 (Physiotherapie) bzw. Anlage 7 (Ernährungstherapie, Ergotherapie) zum jeweiligen Vertrag nach § 125 Abs. 1 SGB V geregelt.

Für die Stimm-, Sprech-, Sprach- und Schlucktherapie  konnte keine Einigung zwischen den Vertragspartnern erzielt werden, so dass die Schiedsstelle am 15. November 2022 entschied, die bestehende Übergangsvereinbarung nahezu unverändert in den Vertrag nach § 125 SGB V aufzunehmen. Die Regelung trat am 1. Dezember 2022 in Kraft und beinhaltet neben Änderungen an der Vergütungsvereinbarung in Anlage 2 auch Regelungen zur Erbringung telemedizinischer Leistungen. Telemedizinische Leistungen sind definiert als synchrone Kommunikation zwischen einem Leistungserbringer und einer oder einem Versicherten oder seiner Bezugs-/Betreuungspersonen, im Wege einer Onlinebehandlung per Videoübertragung in Echtzeit. Aufgezeichnete Videofilme oder digitale Gesundheitsanwendungen (DiGA) stellen dagegen keine Behandlung dar. In Anlage 7 wurden die technischen Voraussetzungen für die Erbringung telemedizinischer Leistungen festgelegt.

Für den Bereich Podologie kommen telemedizinische Leistungen nicht in Betracht.

Der Gemeinsame Bundesausschuss (G-BA) hat mit Beschluss vom 19. Januar 2023 die Heilmittel-Richtlinie dahingehend geändert, dass Heilmittel zukünftig auch per Videosprechstunde verordnet werden können. Eine Erstverordnung von Heilmitteln per Videosprechstunde ist allerdings nicht möglich. Die Regelung ist am 12. April 2023 in Kraft getreten.

Hebammenleistungen

Darüber hinaus eröffnet das DVPMG auch Leistungen der Hebammenhilfe im Wege der Videobetreuung. Die Regelungen hierzu sind in den Verträgen zur Versorgung mit Hebammenhilfe zu treffen (§ 134a Abs. 1d SGB V). Die Verhandlungen zur Ergänzung des Hebammenvertrages dauern noch an.

Arzneimittelversorgung

Durch das Gesetz für mehr Sicherheit in der Arzneimittelversorgung (GSAV, Inkrafttreten 16. August 2019) wurde das Verbot der Abgabe verschreibungspflichtiger Arzneimittel durch Apothekerinnen und Apotheker, wenn vor der Verschreibung offenkundig kein direkter Arzt-Patienten-Kontakt stattgefunden hat (§ 48 Absatz 1 Satz 2 AMG a.F.), aufgehoben. Auch die gesetzliche Ausnahmeregelung in § 48 Abs. 1 Satz 3 AMG a.F. ist weggefallen. Die ärztliche Verordnung verschreibungspflichtiger Arzneimittel im Rahmen ausschließlicher Fernbehandlung ist seitdem möglich. Das Patientendaten-Schutz-Gesetz (PDSG) verpflichtet die Ärzte und Zahnärzte in § 360 Abs. 2 SGB V ab dem 1. Januar 2022 Verordnungen von verschreibungspflichtigen Arzneimitteln elektronisch auszustellen (eRezept). Das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (DigiG) sieht vor, das eRezept als verbindlichen Standard einzuführen und weiterzuentwickeln. Zudem werden Sanktionen für den Fall eingeführt, dass Ärztinnen und Ärzte nicht in der Lage sind, eRezepte auszustellen und zu übermitteln. Zum Einlösen der eRezepte können neben der eRezept-App der Gesellschaft für Telematik (gematik) auch die elektronische Gesundheitskarte (eGK) verwendet werden. Zudem ist es weiterhin möglich, einen Ausdruck mit Rezeptcode zu erhalten. Darüber hinaus sollen künftig eRezepte auch mit den ePA-Apps der Krankenkassen (elektronische Patientenakte) eingelöst werden können. Voraussetzung dafür ist, dass die Kassen dem Bundesamt für Sicherheit in der Informationstechnik (BSI) ein Sicherheitsgutachten zur Prüfung vorlegen. Angebote Dritter, etwa Hersteller informationstechnischer Systeme, müssen ebenfalls den Sicherheitsrichtlinien des BSI genügen.

Sukzessive werden auch weitere Verordnungen nur noch elektronisch vorgenommen können. So sollen z.B. ab dem 1. Januar 2027 Verordnungen von Heilmitteln und ab dem 1. Juli 2027 Verordnungen von Hilfsmitteln grundsätzlich nur noch elektronisch erfolgen. Bei DiGA soll dies bereits ab dem 1. Januar 2025 der Fall sein.

 (Stand: 06.06.2024)