Telemedizin und Auswirkungen für die Kranken- und Pflegekassen
Telemedizin und Auswirkungen für die Kranken- und Pflegekassen

Psychotherapeutische Leistungen

In Abgrenzung zu den ärztlichen Beratungen und Behandlungen sind die rechtlichen Rahmenbedingungen für das Erbringen von psychotherapeutischen Leistungen differenziert zu betrachten.

Die berufsrechtlichen Vorgaben zur Fernbehandlung für Psychologische Psychotherapeuten sowie Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeuten sind in den einzelnen Bundesländern unterschiedlich geregelt. In manchen Bundesländern ist eine ausschließliche Fernbehandlung grundsätzlich zulässig, in anderen Bundesländern nur in begründeten Ausnahmefällen sowie im Rahmen von Modell- bzw. Forschungsprojekten, die von der zuständigen Psychotherapeutenkammer genehmigt worden sind. Vom Berufsrecht darf auch in Verträgen nach § 140a SGB V nicht abgewichen werden.

In der Gesetzlichen Krankenversicherung sind für psychotherapeutische Leistungen als untergesetzliche Vorgaben zudem die Psychotherapie-Richtline des Gemeinsamen Bundesausschusses (G-BA) und die Psychotherapie-Vereinbarung zwischen dem GKV-Spitzenverband und der Kassenärztlichen Bundesvereinigung maßgeblich. Abweichungen davon sind in der besonderen Versorgung nur im Rahmen der Möglichkeiten und Grenzen des § 140a Abs. 2 SGB V zulässig.

Durch das Gesetz zur Beschleunigung der Digitalisierung des Gesundheitswesens (Digitalgesetz – DigiG) wurde die Zulassungsverordnung für Vertragsärzte (Ärzte-ZV) dahingehend geändert, dass unter Einhaltung bestimmter Voraussetzungen nunmehr auch die vertragsärztliche Tätigkeit in Form von Videosprechstunden außerhalb des Vertragsarztsitzes erfolgen kann (§ 24 Abs. 8 Ärzte-ZV). 

(Stand: 06.06.2024)