Einkommensausgleich
Zum 1. Januar 2015 wurde der allgemeine paritätisch finanzierte Beitragssatz zur gesetzlichen Krankenversicherung von 15,5 % auf 14,6 % abgesenkt. Da die risikoadjustierten Zuweisungen in der Summe auf die Höhe der Einnahmen des Gesundheitsfonds begrenzt sind, müssen die Krankenkassen die entstandene Deckungslücke schließen. Dies geschieht durch Erhebung eines kassenindividuellen Zusatzbeitrages - der seit dem 1.1.2019 auch wieder paritätisch finanziert wird - von den beitragspflichtigen Einnahmen ihre Mitglieder.
Damit die unterschiedliche Einkommensstruktur der Mitglieder der Krankenkassen nicht zu Wettbewerbsverzerrungen für einzelne Krankenkassen führt, wurde mit § 270a SGB V ab 2015 ein vollständiger Einkommensausgleich eingeführt. Jede Krankenkasse erhält durch diesen Ausgleich die Einnahmen aus dem einkommensabhängigen Zusatzbeitrag, die sie erzielen würde, wenn die beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder dem erwarteten Durchschnitt in der gesetzlichen Krankenversicherung entsprächen.
Die Zusatzbeiträge werden unmittelbar an den Gesundheitsfonds abgeführt. Auf Basis des kassenindividuellen Zusatzbeitragssatzes, der voraussichtlichen durchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen je Mitglied sowie der aktuellen Mitgliederzahlen ermittelt das Bundesversicherungsamt die der Krankenkasse zustehenden Mittel und zahlt diese monatlich gemeinsam mit den Zuweisungen aus.
Durch diesen Einkommensausgleich erhalten Krankenkassen mit unterdurchschnittlichen beitragspflichtigen Einnahmen ihrer Mitglieder einen höheren Betrag aus dem Gesundheitsfonds als sie an den Fonds abgeführt haben und umgekehrt. Im Übrigen ist das Verfahren – entsprechend dem Verfahren des Risikostrukturausgleichs – als monatliches Abschlagsverfahren mit drei Strukturanpassungen und einem abschließenden Jahresausgleich im Folgejahr ausgestaltet.
Verfahrensbeschreibung Einkommensausgleich
Verfahrensbeschreibung zum Berechnungsverfahren für das monatliche Abschlagsverfahren und den Jahresausgleich im Einkommensausgleich