Der Krankenhausstrukturfonds
Im Gefolge des "Pflegepersonal-Stärkungsgesetzes" (PpSG) vom 11. Dezember 2018 wurde die Förderung mit Mitteln des Strukturfonds in den Jahren 2019 bis 2022 im Umfang von jährlich 500 Millionen Euro fortgesetzt. Mit Einführung des Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) am 29. Oktober 2020 ist u.a. § 12a Abs. 1 und 2 Krankenhausfinanzierungsgesetz (KHG) dahingehend geändert worden, dass den Bundesländern Fördermittel im Rahmen des Krankenhausstrukturfonds in Höhe von ca. zwei Milliarden Euro bis zum 31. Dezember 2024 aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds für Fördervorhaben bereitgestellt werden. Die bisherigen Fördertatbestände "Schließung", "Konzentration" und "Umwandlung" werden geschärft und teilweise neu konturiert. Darüber hinaus ist die Förderung auf die IT-Sicherheit, die Vernetzung, die Zentrenbildung, die (integrierte) Notfallversorgung und die Ausbildung in der pflegerischen Versorgung hin ausgerichtet (s. näher § 12a KHG und §§ 11-18 KHSFV).
Das Bundesamt für Soziale Sicherung (BAS) prüft die von den Ländern gestellten Förderanträge, entscheidet über die Bewilligung und zahlt die Mittel an die Länder aus.
Voraussetzung für die Förderung ist, dass sich die antragstellenden Länder, ggf. gemeinsam mit der zu fördernden Einrichtung, mit mindestens 50 Prozent der förderfähigen Kosten an dem Vorhaben beteiligen. Von dem nach Abzug der Aufwendungen maßgeblichen Förderbetrages kann jedes Land in den Jahren 2019 bis 2024 bis zu 95 Prozent des Anteils beantragen, der sich aus dem Königsteiner Schlüssel mit Stand vom 1. Oktober 2018 ergibt. Mit den verbleibenden 5 Prozent des Betrages können länderübergreifende Vorhaben gefördert werden.
Das BAS hat die Anteile und Beträge zur Förderung von Vorhaben der Länder mit Mitteln des Strukturfonds in den Jahren 2019 bis 2024 (PDF) (PDF / 91,16 KB) am 23. April 2021 veröffentlicht.
Die Mittel des Strukturfonds in Höhe von zwei Milliarden Euro stammen zu rund 99 Prozent aus der Liquiditätsreserve des Gesundheitsfonds, die übrigen Mittel werden von der landwirtschaftlichen Krankenkasse aufgebracht. Die Rechnungsergebnisse des Strukturfonds werden in der Jahresrechnung des Gesundheitsfonds ausgewiesen.
Das BAS hat die Aufgaben, die Anträge der Länder auf Auszahlung von Fördermitteln aus dem Strukturfonds zu prüfen und die Mittel zuzuweisen. Es hat dabei den Zahlungsverkehr und die Rechnungslegung durchzuführen und auch Mittel zurückzufordern, wenn die Fördervoraussetzungen nicht mehr gegeben sind. Der durch die Förderung bewirkte Strukturwandel soll durch eine begleitende Auswertung dokumentiert werden, die das BAS in Auftrag gibt.
Antragsformulare
Länderübergreifender Antrag (PDF / 262,88 KB)
Anlage Konzentration I (§ 11 Abs. 1 Nr. 2a-c, § 12 Abs. 1 Nr. 2 KHSFV) (PDF / 211,11 KB)
Anlage Umwandlung (§ 11 Abs. 1 Nr. 3, § 12 Abs. 1 Nr. 2 KHSFV) (PDF / 156,60 KB)
Anlage Schließung (§ 11 Abs. 1 Nr. 1, § 12 Abs. 1 Nr. 1 KHSFV) (PDF / 125,08 KB)
Anlage Ausbildungskapazitäten (§ 11 Abs. 1 Nr. 6, § 12 Abs. 1 Nr. 5 KHSFV) (PDF / 167,69 KB)