Krankenversicherung
Krankengeldzahlung im Ausland
Damit arbeitsunfähig erkrankte Versicherte auch während eines Auslandsurlaubs ihr Krankengeld weiterhin erhalten, müssen diese bei ihrer deutschen Krankenkasse zuvor eine Zustimmung einholen.
Das Bundessozialgericht hat hierzu im Jahr 2019 eine wichtige Entscheidung zugunsten der Bezieher von Krankengeld getroffen, die insbesondere für einen Urlaub in einem anderen EU- oder EWR-Staat bzw. in der Schweiz große Bedeutung hat. Krankenkassen dürfen danach die Erteilung der erforderlichen Zustimmung nur noch in Ausnahmefällen ablehnen. Diesbezüglich kann es bei den Krankenkassen zu Problemen bei der Umsetzung kommen.
Behandlung im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz mit anschließender Kostenerstattung
Bei plötzlicher Erkrankung am Urlaubsort in der EU-, dem EWR oder der Schweiz können sich Versicherte unter Vorlage ihrer Europäischen Krankenversicherungskarte (EHIC) in der Regel kostenfrei vor Ort behandeln lassen. Es fallen dann lediglich die nach ausländischem Recht von Versicherten zu tragenden Zuzahlungen und Eigenbeteiligungen an.
Leider wird die EHIC von der Ärztin / vom Arzt am Urlaubsort nicht immer akzeptiert, so dass die Versicherten die Behandlung dann selbst als Privatpatienten zahlen müssen. Die Kosten können sich Versicherte nachträglich von ihrer Krankenkasse unter Vorlage der Rechnung erstatten lassen. Aufgrund verschiedener Faktoren kann der Erstattungsbetrag niedriger als der tatsächlich gezahlte Rechnungsbetrag ausfallen. Die Höhe des Erstattungsbetrages bietet häufig Anlass für Beschwerden der Versicherten gegenüber den Krankenkassen. Das Risiko der nicht oder unvollständigen Erstattung von Behandlungskosten kann durch eine private Auslandsreise-Krankenversicherung verringert werden. Diese beinhaltet regelmäßig einen weltweiten Versicherungsschutz sowie einen Rücktransport nach Deutschland. Daher raten auch die Krankenkassen ihren Versicherten zum Abschluss einer solchen Zusatzversicherung.
Geplante Krankenhausbehandlung im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz
Verschiedene Umstände können dazu führen, dass Versicherte sich bewusst dazu entscheiden, eine vom Leistungskatalog der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung erfasste Krankenhausbehandlung im EU-/EWR-Ausland oder der Schweiz in Anspruch nehmen zu wollen. In diesen Fällen ist zwingend vor Inanspruchnahme der Krankenhausbehandlung eine Zustimmung der zuständigen deutschen Krankenkasse einzuholen. Die deutsche Krankenkasse ist jedoch nur dann verpflichtet die für die Kostenübernahme erforderliche Zustimmung zu erteilen, soweit den Versicherten die gleiche oder eine ebenso wirksame Behandlung in Deutschland nicht zeitnah bzw. überhaupt nicht zur Verfügung steht. Ansonsten liegt die Entscheidung im Ermessen der Krankenkasse. Dies bedeutet, dass die Zustimmung erteilen werden kann, jedoch nicht erteilt werden muss.
Beiträge aus ausländischen Renten
Seit dem 1. Juli 2011 sind Renten von ausländischen Rentenversicherungsträgern generell für alle Mitglieder beitragspflichtig. Wird eine ausländische Rente in einer fremden Währung gewährt, muss diese von der Krankenkasse in Euro umgerechnet werden. Hierbei kommt es gelegentlich zu Missverständnissen. Der Beitragsberechnung wird immer die Bruttorente zugrunde gelegt, wobei die Währungsumrechnung durch die Krankenkasse nach klar definierten gesetzlichen Vorgaben erfolgt.