Rentenversicherung
Rentenanträge bei Beschäftigung in mehreren Staaten
Im Laufe ihres Berufslebens arbeiten viele Personen in verschiedenen Staaten der Welt und zahlen dort auch ihre Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Im Rentenfall bekommen sie dann aus diesen Staaten eine eigenständige Rente, sofern die in dem jeweiligen nationalen Recht bestimmten Voraussetzungen für eine Leistung erfüllt sind.
Um eine Rente aus jedem Staat erhalten zu können, muss die leistungsberechtigte Person grundsätzlich in den einzelnen Staaten jeweils einen Rentenantrag stellen. Ausnahmen dazu sehen allerdings das europäische Koordinierungsrecht und die von Deutschland mit anderen Staaten geschlossenen Sozialversicherungsabkommen vor. Nach diesen gilt der in einem Staat gestellte Rentenantrag in der Regel auch als Antrag auf eine entsprechende Leistung im anderen Staat. Ebenso ist dort vorgesehen, dass die Rentenversicherungsträger Anträge auf Renten des anderen Staates annehmen und diese an den zuständigen Rentenversicherungsträger weiterleiten müssen. Versicherte können daher regelmäßig frei bestimmen, in welchem Staat sie einen Rentenantrag einreichen.
Das europäische Koordinierungsrecht schränkt diese Wahlmöglichkeit allerdings für die Berechtigten insoweit ein, als sie den Antrag bei dem Rentenversicherungsträger des Staates stellen müssen, in dem sie wohnen und irgendwann versichert waren oder in dem sie zuletzt versichert waren. Grund dafür ist, dass der Rentenversicherungsträger, bei dem der Rentenantrag gestellt wird, zusätzliche Pflichten hat. So muss dieser u.a. den Rentenversicherungsträgern der anderen Staaten schnellstens den Rentenantrag und die eingereichten Dokumente übermitteln, damit alle beteiligten Rentenversicherungsträger gleichzeitig den Antrag bearbeiten und ihre nationalen Leistungen feststellen können. Im Ergebnis müssen Berechtigte nur im sog. vertragslosen Ausland (Staaten, in denen das europäische Koordinierungsrecht oder Sozialversicherungsabkommen nicht gelten) ihre Rentenansprüche selbst bei dem zuständigen Rentenversicherungsträger im anderen Staat anmelden.
Berechtigte sollten sich frühzeitig bei ihrem zuständigen Rentenversicherungsträger über das einzuhaltende Rentenverfahren informieren. Nur so lassen sich mögliche zeitliche Verzögerungen und Missverständnisse bei den nationalen und ausländischen Rentenversicherungsträgern vermeiden.
Unterbrechung der Rentenzahlungen an im Ausland lebende Personen
Zu einer vorübergehenden Unterbrechung der deutschen Rentenzahlung kann es kommen, wenn im Ausland lebende Personen die vom Renten Service der Deutschen Post AG im Auftrag der deutschen Rentenversicherung jährlich angeforderte Erklärung zum Weiterbezug einer Rente (sog. Lebensbescheinigung) nicht oder verspätet übersenden.
Hintergrund für die angeforderte Bescheinigung ist, dass die Deutsche Rentenversicherung ansonsten von einem Sterbefall im Ausland nur erfährt, wenn ein ausländischer Versicherungsträger oder ein Dritter diesen meldet. Die Bescheinigung muss von der Person eigenhändig unterschrieben, von einer amtlichen Stelle des Wohnortes, bei der die Person persönlich vorzusprechen hat, bestätigt und an den Renten Service zurück gesandt werden. Liegt die vervollständigte Lebensbescheinigung dem Renten Service bis zu einem bestimmten Termin nicht vor, wird die Rentenzahlung so lange unterbrochen, bis diese vorliegt.
Betroffene sind daher gut beraten, die vervollständigte Bescheinigung direkt beim Renten Service und nicht über den Rentenversicherungsträger einzureichen. Ebenso sollten die betroffenen Personen den Renten Service frühzeitig über beabsichtigte Wohnortwechsel ins Ausland bzw. Adressänderungen informieren. Nur hierdurch lässt sich erreichen, dass Schreiben des Renten Service bzw. der Deutschen Rentenversicherung auch zugestellt werden können und keine Renteneinstellungen wegen unzustellbarer Post erfolgen.