Die Tätigkeit als Schiedsperson
Ziel der Schiedsverfahren ist es, den Parteien zu einer vertraglichen Regelung in dem jeweiligen Leistungsbereich des SGB V zu verhelfen, z. B. zur Erbringung außerklinischer Intensivpflege. Streitig können bspw. die Qualifikation der Mitarbeitenden, strukturelle Anforderungen an die Leistungserbringung sowie insbesondere die Vergütung sein.
Eine Klärung der strittigen Fragen kann durchaus über eine vermittelnde Tätigkeit, z. B. im Rahmen einer Mediation, möglich sein. Unter Umständen ist jedoch am Ende des Verfahrens der Erlass eines abschließenden Schiedsspruchs erforderlich, der an die Stelle der Einigung der Parteien tritt.
In jedem Fall sind die konkreten Vorgaben des SGB V und u. a. diesbezüglich ergangene Rechtsprechung zu berücksichtigen, weshalb Erfahrung in diesem Bereich bzw. die Bereitschaft, sich diese entsprechend anzueignen, von Vorteil ist.
Wenn Sie selbst oder jemand, den Sie kennen, Interesse an der Tätigkeit als Schiedsperson nach dem SGB V haben, melden Sie sich bei uns. Interessierte können sich unter Angabe der aktuellen Anschrift und einer Vita jederzeit an uns wenden.
Weitere Informationen
- Ablauf: Von der Bereitschaftserklärung bis zur tatsächlichen Einsetzung
Zunächst prüft das BAS bei Eingang entsprechender Interessensbekundungen, ob eine entsprechende Eignung besteht und damit grundsätzlich eine Einsetzung erfolgen könnte. Hierzu stimmen wir uns bei Bedarf mit den Interessierten weitergehend ab, um beispielsweise das mögliche Tätigkeitsfeld näher zu bestimmen. Wenn die persönlichen Daten und die Vita vollständig vorliegen, erfolgt die Aufnahme der interessierten Schiedspersonen in unsere interne Übersicht.
Bei Eingang eines konkreten Antrags auf Einsetzung einer Schiedsperson nach dem SGB V prüft das BAS einzelfallbezogen, welche Person als Schiedsperson für den jeweiligen Fall geeignet erscheint. Anschließend erfolgt zunächst eine Kontaktaufnahme mit der potentiellen Schiedsperson. Dies erfolgt in der Regel telefonisch oder per E-Mail.
Bestehen seitens der ausgewählten Person Interesse und die Bereitschaft, das jeweilige Schiedsverfahren zu übernehmen, erfolgt die Anforderung der schriftlichen Übernahmeerklärung sowie einer auf den entsprechenden Fall bezogenen Neutralitätserklärung.
Ein Muster für die Neutralitätserklärung finden Sie unten.
Es erfolgt somit keinesfalls eine Einsetzung „aus heiterem Himmel“, wenn Sie sich vor gewisser Zeit als potentielle Schiedsperson zur Verfügung gestellt haben. Vor einer konkreten Einsetzung werden wir Sie immer zunächst kontaktieren, um abzuklären, ob bei Ihnen zeitliche Kapazitäten und jeweils aktuell die Bereitschaft zur Übernahme eines Verfahrens bestehen.
Denn erst nach Eingang der Übernahmeerklärung und der Neutralitätserklärung werden die beteiligten Vertragsparteien zu der beabsichtigten Einsetzung der angedachten Schiedsperson angehört. Den Parteien wird hierbei die Möglichkeit zur Stellungnahme innerhalb von ca. vier Wochen gegeben.
Da es nach Ablauf der Anhörungsfrist regelmäßig bei der beabsichtigten Einsetzung verbleibt (soweit die Vertragspartner im Rahmen der Anhörung keine durchgreifenden Bedenken vorgetragen haben), erfolgt sodann die abschließende Einsetzung als Schiedsperson mittels Bescheides. Zusammen mit der Einsetzung übersenden wir Ihnen dann zudem Kopien des relevanten Akteninhalts.
Alle übrigen Angaben und Unterlagen, die für das jeweilige Schiedsverfahren benötigt werden, sind von der Schiedsperson im Rahmen des Verfahrens bei den Beteiligten anzufordern.
- Beispiel für die Neutralitätserklärung
„Ich erkläre, dass ich als Schiedsperson in dem Verfahren zwischen (Name Pflegedienst) und (Name Krankenkasse(n)) neutral und unparteiisch bin und entsprechend handeln werde. An dem Ausgang des Verfahrens haben weder ich noch Angehörige ein wirtschaftliches oder sonstiges Interesse.“
- Durchführung und Kosten des Schiedsverfahrens
Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG), Urteil vom 25. November 2010, AZ: B 3 KR 1/10 R, Rn. 24 nach Juris, werden Schiedspersonen bei der Durchführung eines Schiedsverfahrens und bei dem Erlass eines Schiedsspruchs als öffentlich-rechtlicher Schlichter und Vertragshelfer nach § 69 Abs. 1 Satz 1 und 3 SGB V i. V. m. § 317 BGB tätig.
Schiedspersonen nach dem SGB V sind nach dem Urteil des BSG daher nicht als Behörde i. S. des § 1 Abs. 2 SGB X anzusehen und erlassen deshalb mit ihren Schiedssprüchen auch keine Verwaltungsakte i. S. des § 31 SGB X. Infolgedessen ist der Schiedsspruch, mit dem die Schiedsperson im Falle einer Nichteinigung der Parteien den Vertragsinhalt festlegt, eine nach billigem Ermessen zu treffende öffentlich-rechtliche Leistungsbestimmung eines Vertragshelfers analog § 317 Abs. 1 BGB, vgl. Urteil des BSG vom 27. November 2014, AZ: B 3 KR 6/13 R, Rn. 16 nach Juris.
Für das Schiedsverfahren selbst gibt das Gesetz keine Leitlinien vor. Die Durchführung und den Ablauf des Schiedsverfahrens bestimmt daher die Schiedsperson, sofern seitens der Vertragsparteien keine diesbezüglichen Regelungen getroffen wurden. Es ist Aufgabe der Schiedsperson, das Verfahren und auch die Kosten im Rahmen des Schiedsverfahrens festzulegen.
Welchen Aufwand, insbesondere welchen zeitlichen Umfang ein Schiedsverfahren für die Schiedsperson mit sich bringt, kann seitens des BAS nicht prognostiziert werden. Dies hängt vom Umfang der jeweils festzulegenden vertraglichen Regelungen, der abhängig vom Einzelfall erforderlich werdenden Bewertung und Prüfung und auch der Frage ab, ob am Ende eine Einigung der Parteien vermittelt werden kann oder ob ein Schiedsspruch erlassen werden muss.
Die Kosten des Schiedsverfahrens tragen die Vertragspartner entsprechend der diesbezüglichen Regelungen im SGB V zu gleichen Teilen.
Die Honorierung der Tätigkeit als Schiedsperson entzieht sich dabei ebenfalls dem Einflussbereich des BAS. Diese ist zwischen den Vertragsparteien und der Schiedsperson zu regeln.
Als eine denkbare Möglichkeit zur Festlegung der Kosten des Schiedsverfahrens kann die Anwendung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) in Betracht kommen. Das RVG könnte bspw. mit der Maßgabe angewandt werden, dass abweichend von § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 2303 der Anlage 1 zum RVG z. B. ein Gebührensatz von 4 gilt.
Andere Ermittlungsweisen und Festlegungen der Kosten des Schiedsverfahrens sind jedoch gleichermaßen möglich und letztendlich im Rahmen des Schiedsverfahrens festzulegen.
Weitere Informationen zu den verschiedenen Verfahren zur Einsetzung von Schiedspersonen nach dem SGB V finden Sie hier -> Link einfügen „Die Verfahren zur Einsetzung von Schiedspersonen nach dem SGB V“<
Hier finden Sie zudem unsere letzte Abfrage für neue Schiedspersonen (PDF / 163,63 KB) einfügen.