Drei Personen sitzen an einem Tisch. Auf dem Tisch liegt ein Papier
Einsetzen von Schiedspersonen

Die Verfahren zur Einsetzung von Schiedspersonen nach dem SGB V

Leistungserbringer wie zum Beispiel Pflegedienste oder Hilfsmittelleistungserbringer schließen mit den Krankenkassen Verträge über ihre Leistungen ab. Kommt es hierbei zu keiner Einigung, besteht die Möglichkeit, den Vertragsabschluss mithilfe einer Schiedsperson zu erreichen. Falls sich die Vertragsparteien auch nicht auf eine Schiedsperson einigen können, übernimmt das BAS nach dem Gesetz bzw. als zuständige Aufsichtsbehörde für die bundesunmittelbaren Krankenkassen die Einsetzung von Schiedspersonen.

Das BAS ist in vielen Bereichen des SGB V für die Einsetzung von Schiedspersonen zuständig, wenn sich Leistungserbringer und Krankenkassen nach entsprechenden Verhandlungen nicht auf die durch das Gesetz geforderten Verträge, z. B. zur Versorgung mit Hilfsmitteln, zur Erbringung von u. a. häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie, spezialisierter ambulanter Palliativversorgung oder außerklinischer Intensivpflege einigen können.

Denn damit die Krankenkassen ihren Versicherten entsprechende Leistungen anbieten können, müssen diese zuvor mit Leistungserbringern Verträge hierüber abgeschlossen haben. So regelt u. a. der § 73b SGB V die Hausarztzentrierte Versorgung, § 127 SGB V die Versorgung mit Hilfsmitteln, die §§ 132 ff. SGB V einzelne Bestandteile in der häuslichen Versorgung, wie beispielsweise die häusliche Krankenpflege (§ 132a SGB V) oder die Versorgung mit außerklinischer Intensivpflege (§ 132l SGB V).

Allen Bereichen ist gemeinsam, dass die Leistungserbringer und die Krankenkassen Verhandlungen führen und sich unter anderem auf den Leistungsumfang, die erforderliche Qualität der Leistung sowie die Vergütung einigen müssen.

Kommt es bei den Verhandlungen zwischen den Parteien zu keiner Einigung, besteht die Möglichkeit, den Vertragsabschluss mithilfe einer Schiedsperson zu erreichen. Können sich die Verhandlungspartner auch nicht auf eine Schiedsperson einigen, übernehmen die Aufsichtsbehörden entsprechend der einzelnen gesetzlichen Regelungen für die der jeweiligen Aufsicht unterliegenden Krankenkassen bzw. gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen bei gemeinsamen und einheitlichen Verhandlungen die Einsetzung einer neutralen Schiedsperson.

Für diesen Fall, dass eine vertragliche Einigung nicht erfolgen konnte, und sich die Verhandlungspartner auch nicht auf eine Schiedsperson einigen konnten, ist das BAS zuständiger Ansprechpartner für Verhandlungen, bei denen bundesunmittelbare Krankenkassen beteiligt sind oder bei denen nach dem Gesetz der Vertragsschluss gemeinsam und einheitlich durch die Landesverbände der Krankenkassen und die Ersatzkassen erfolgt.

Es kann in allen Bereichen und genannten Konstellationen von jedem beteiligten Verhandlungspartner - also sowohl Leistungserbringer als auch Krankenkassen - ein Antrag auf Bestimmung einer Schiedsperson beim BAS gestellt werden.

Bitte berücksichtigen Sie hierbei jedoch, dass wir für landesunmittelbare Krankenkassen nicht zuständig sind. Hier ist eine entsprechende Antragsstellung bei der jeweiligen Landesaufsicht erforderlich. Die zuständige Aufsichtsbehörde finden Sie regelmäßig im Impressum oder der Satzung der einzelnen Krankenkasse.

Zudem kann - mit Ausnahme der §§ 132a und 132l SGB V zur Versorgung mit häuslicher Krankenpflege und außerklinischer Intensivpflege - keine Einsetzung gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen bzw. dem vdek erfolgen. Wir bitten daher, die jeweiligen Krankenkassen konkret zu benennen, auf die sich der Antrag bezieht.

 

Besonderheit: Häusliche Krankenpflege nach § 132a SGB V und außerklinische Intensivpflege gemäß § 132l SGB V

Bei der häuslichen Krankenpflege gemäß § 132a SGB V und der außerklinischen Intensivpflege nach § 132l SGB V gilt die Besonderheit, dass hier die Verträge seit dem 1. Juli 2023 zwischen den Leistungserbringern und den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen gemeinsam und einheitlich zu schließen sind.

Wenn sich die Verhandlungspartner bei der häuslichen Krankenpflege und der außerklinischen Intensivpflege nicht auf die vertraglichen Regelungen und auch nicht auf eine Schiedsperson einigen können, besteht nach dem Gesetz für die Einsetzung von Schiedspersonen eine ausschließliche Zuständigkeit des BAS.

In diesen Konstellationen ist daher keine zusätzliche Antragstellung bei den Landesaufsichten mehr erforderlich.

Zudem nimmt das BAS hier die Einsetzung gegenüber den Landesverbänden der Krankenkassen und den Ersatzkassen im jeweiligen Bundesland vor.