Schiedspersonen gesucht
Für verschiedene Verfahren nach dem SGB V sucht das BAS kontinuierlich Personen, die Interesse daran haben, als Schiedsperson zur Durchführung von Schiedsverfahren zwischen den Krankenkassen und den Leistungserbringern tätig zu werden
Schiedspersonen kommen im SGB V immer dann zum Einsatz, wenn sich Leistungserbringer und Krankenkassen nicht auf Versorgungsverträge (u. a. Hausarztverträge, Verträge zur Versorgung mit Hilfsmitteln, häuslicher Krankenpflege, Soziotherapie, spezialisierter ambulanter Palliativversorgung oder außerklinischer Intensivpflege) und auch nicht auf eine Schiedsperson einigen können. In diesen Konstellationen ist das BAS für die Einsetzung von Schiedspersonen zuständig.
Die Schiedsperson setzt sodann unter Berücksichtigung der konkreten Vorgaben des SGB V einen Vertrag fest, damit die Versicherten die per Gesetz vorgesehenen Leistungen bekommen können. Die Klärung der zwischen den Vertragsparteien strittigen Fragen kann dabei durchaus über eine vermittelnde Tätigkeit, z. B. im Rahmen einer Mediation, möglich sein. Unter Umständen ist jedoch am Ende des Verfahrens der Erlass eines abschließenden Schiedsspruchs erforderlich, der an die Stelle der Einigung der Parteien tritt.
Für die Durchführung eines Schiedsverfahrens ist daher vor allem Konfliktlösungskompetenz erforderlich, auch gegenüber starken Vertragsparteien. Von Vorteil, nicht aber zwingende Voraussetzung sind eine Befähigung als Mediatorin bzw. Mediator sowie Schiedserfahrung. Geeignet für das Amt einer Schiedsperson sind z. B. insbesondere (ehemalige) Richterinnen und Richter, Personen mit Befähigung für den höheren Verwaltungsdienst oder Personen mit juristischer Erfahrung.
Für ihre Tätigkeit erhält die Schiedsperson von den Vertragspartnern auch eine entsprechende finanzielle Honorierung:
Die Honorierung der Tätigkeit als Schiedsperson ist zwischen den Vertragsparteien und der Schiedsperson zu regeln. Die kann beispielsweise unter Heranziehung des Rechtsanwaltsvergütungsgesetz (RVG) erfolgen. Bei Heranziehung des RVG könnte z. B. abweichend von § 2 Abs. 2 RVG i. V. m. Nr. 2303 der Anlage 1 zum RVG z. B. ein Gebührensatz von 4 gelten.
Haben wir Ihr Interesse geweckt? Dann melden Sie gerne jederzeit bei uns. Wir freuen uns, wenn Sie als Schiedsperson zur Verfügung stehen!
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Weitergehende Informationen über die Tätigkeit als Schiedsperson haben wir hier zusammengestellt.
Unseren letzten Aufruf für neue Schiedspersonen können Sie hier (PDF / 163,63 KB) abrufen.