Krankenversicherung

Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung

Der Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung (PDK) stellt eine selbständige Fachabteilung (Abteilung 6) im BAS dar. Mit seinen circa 170 Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern bildet er die größte Abteilung im BAS und weist zudem die Besonderheit auf, dass nicht alle Referate am Standort Bonn angesiedelt sind. In der Zentrale in Bonn befinden sich drei Referate; zwei Steuerungseinheiten und ein Prüfreferat. Fünf Außenstellen mit jeweils fünf bis sieben Fach-Prüfgruppen, die ihrerseits mit durchschnittlich vier Personen tätig werden, sind über das Bundesgebiet verteilt. Außenstellen gibt es in Cloppenburg, Duisburg, Fulda, Ingolstadt und Berlin.

Der Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung hat in erster Linie die Aufgabe, die gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen sowie deren Arbeitsgemeinschaften in regelmäßigen Abständen zu prüfen und beraten. Aktuell führt das Bundesamt für Soziale Sicherung mit seinem Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung drei unterschiedliche Arten von Prüfungen durch. Dies sind Beratungsprüfungen nach § 274 SGB V und § 46 SGB XI, Prüfungen der Beitragsfestsetzung, des Beitragseinzugs und der Weiterleitung von Beiträgen nach § 252 SGB V sowie Prüfungen der Datenmeldungen nach § 20 RSAV.

Der Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung arbeitet dabei eng mit den Prüfdiensten der Länder zusammen. Die Prüfdienste stehen in einem regelmäßigen Erfahrungsaustausch und führen auch gemeinsame Prüfungen durch. Ergebnisse dieser Zusammenarbeit sind u.a. Leitfäden, Datenbestimmungen, Prüfthemenkataloge und Prüfhandbücher für Prüfungen.

So haben die Prüfdienste z.B. gemeinsam einen Leitfaden erstellt, der die gesetzlichen Vorgaben und die hieraus abzuleitenden Rahmenbedingungen bei der Einführung von E-Government-Anwendungen, der Nutzung von elektronischer Kommunikation (Online-Geschäftsstellen, sog. Apps), der Anwendung der qualifizierten elektronischen Signatur und der rechtssicheren Archivierung elektronischer Daten und Dokumente beschreibt.

Leitfaden Elektronische Kommunikation und Digitalisierung in der Sozialversicherung (Version 6.1.1 vom 19.04.2024) (PDF / 1,83 MB)

Als Mitglied im Arbeitskreis „Softwareentwicklung“ der Prüfdienste des Bundes und der Länder wirkt der Prüfdienst Kranken- und Pflegeversicherung an der Erstellung der Datenbestimmungen nach § 274 Abs. 1 Satz 6 SGB V und § 46 Abs. 6 Satz 6 SGB XI mit.

Datenbestimmungen § 274 SGB V und § 46 SGB XI - v001 (PDF / 287,79 KB) 

Datenbestimmungen § 274 SGB V und § 46 SGB XI - Anlage 1 Basistypen - v001 (PDF / 353,39 KB)

Datenbestimmungen § 274 SGB V und § 46 SGB XI - Anlage 2 Metadaten - v001 (PDF / 294,78 KB)

Datenbestimmungen § 274 SGB V und § 46 SGB XI - Anlage 3 Finanzen (in Vorbereitung)

Datenbestimmungen § 274 SGB V und § 46 SGB XI - Anlage 4 Krankenhausabrechnung - v001 (PDF / 567,99 KB)

Datenbestimmungen § 274 SGB V und § 46 SGB XI - Anlage 4 Krankenhausabrechnung- V002 (PDF / 648,73 KB)

XML Schemadateien (ZIP / 16,63 KB)

 

Für die Prüfungen nach § 20 RSAV wurden Prüfhandbücher erstellt.

RSA Prüfhandbuch - Versicherungszeiten PHB VZ (PDF / 520,59 KB)

RSA Prüfhandbuch DMP (PDF / 9,26 MB)

RSA Prüfhandbuch Datenmeldungen Morbi-RSA (PDF / 1,34 MB)