Anzeige der über- und außerplanmäßigen Ausgaben gemäß § 73 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IV
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Einwilligung des Vorstands nach § 73 Abs. 1 SGB IV zu überplanmäßigen oder außerplan-
mäßigen Ausgaben sowie Maßnahmen, durch die Verpflichtungen entstehen können, für die Ausgaben im Haushaltsplan nicht veranschlagt sind, ist gemäß § 73 Abs. 2 SGB IV unverzüglich der Aufsichtsbehörde anzuzeigen.
Das Bundesversicherungsamt hat festgestellt, dass die über- /außerplanmäßigen Ausgaben dem Bundesversicherungsamt vielfach erst nach Abschluss des Haushaltsjahres angezeigt wurden. Auch die Einwilligung des Vorstands erfolgt z. T. erst im nächsten Haushaltsjahr, d.h., nachdem die Mittel bereits verbraucht wurden.
„Einwilligung“ bedeutet jedoch, dass der Vorstand vor der Leistung der über- oder außerplanmäßigen Ausgaben gehört werden und vorher zustimmen muss. Anders wäre die Regelung in § 73 Abs. 3 SGB IV ohne jeden Sinn, wonach lediglich in Notfällen auch ohne Einwilligung des Vorstands Ausgaben geleistet werden können. Die Zustimmung ist in diesen Fällen dann unverzüglich nachzuholen (s. RZ 17 zu § 73 Brandts/Wirth/Held „Haushaltsrecht der Sozialversicherung“).
Dabei reicht es nicht aus, wenn der Vorstand erst zum Jahresende den Gesamtbetrag der über- und außerplanmäßigen Ausgaben erfährt und die Einwilligung erst dann nachgeholt wird. Die Ausnahmeregelung des § 73 Abs. 3 SGB IV setzt vielmehr voraus, dass bei einer sich kurzfristig abzeichnenden Überschreitung eines Ausgabenansatzes die Einwilligung des Vorstands unverzüglich nachgeholt wird.
Durch die derzeit vielfach geübte Praxis werden sowohl das Budgetrecht der Sozialverwaltung als auch die aufsichtsrechtliche Kontrollbefugnis umgangen.
Wir bitten, künftig den Vorgaben des § 73 SGB IV entsprechend zu verfahren und uns die über- oder außerplanmäßigen Ausgaben vor deren Leistung anzuzeigen.
Sollte der Vorstandsbeschluss in Einzelfällen nicht rechtzeitig herbeizuführen sein, bitten wir zumindest um eine Vorabinformation, bei welchem Konto in welcher Höhe über- bzw. außerplanmäßige Ausgaben entstehen werden und inwieweit Deckungsmöglichkeiten geprüft und herangezogen wurden. Der entsprechende Vorstandbeschluss ist uns dann unverzüglich zuzuleiten.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Gez. (Otto)