Arzneimittelversorgung in den von der Hochwasserkatastrophe betroffenen Gebieten
Aufsichtsbehörden der Länder Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz
GKV-Spitzenverband
Hier: Schreiben des Bundesministeriums für Gesundheit vom 17. August 2021
Sehr geehrte Damen und Herren,
das Bundesministerium für Gesundheit hat uns gebeten, bei den Krankenkassen unseres Aufsichtsbereichs für eine möglichst großzügige Handhabung der Arzneimittelversorgung bei den von der Hochwasserkatastrophe in Nordrhein-Westfalen und Rheinland-Pfalz betroffenen Versicherten zu sorgen (s. Anlage). Dem kommen wir hiermit gerne nach.
Wir bitten um eine möglichst pragmatische Behandlung der Abrechnung von Arzneimitteln für Versicherte, die in den Hochwasserregionen leben. Dazu zählt, für eine Übergangszeit auch ersatzweise auf Privatrezept verordnete Arzneimittel oder von nicht zugelassenen Ärzten verordnete Arzneimittel mit den abgebenden Apotheken abzurechnen. Wie auch im Rundschreiben des GKV-Spitzenverbandes vom 28. Juli 2021 (RS 2021/534) angeregt, halten wir eine Kennzeichnung entsprechender Verordnungen mit einem Vermerk wie z. B. „Hochwasser“ oder „HW“ für sinnvoll.
Ergänzend verweisen wir auf die Rundschreiben des GKV-Spitzenverbands zur Erbringung von Heil- und Hilfsmitteln in der Katastrophenregion (RS 2021/515, 2021/535 und 2021/553).
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Beckschäfer
Anlage